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BGH konkretisiert weiters Anforderungen an Prospektangaben

28.07.201008:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Frage um das „richtige Bild“ über ein Beteiligungsangebot beschäftigt die Gerichte immer wieder, musste aktuell der BGH über eine Schadensersatzklage eines Anlegers gegen die persönlich haftende Gesellschaft einer Fondsgesellschaft entscheiden, deren Gegenstand die Vermietung und Verwaltung eines in 1996 errichteten Wohn- und Geschäftshauses war.

Der dortige Anleger, ein Zahnarzt, welcher sich mit DM 100.000,00 zuzügl. 5% Agio Zeichnungssumme Ende 1999 an dem Immobilienfonds beteiligt hatte, machte geltend, der von der Fondsgesellschaft emittierte Emissionsprospekt sei falsch gewesen, weil den dortigen Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, die Fondsgesellschaft indes die Rentabilität des Fonds damit bewarb, dass die massgebliche künftige Entwicklung der Miete auf „Erfahrungswerten der Vergangenheit“ beruht. Die BGH-Richter erkannten einen Prospektfehler, weil die Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Konzepterstellung über derartige Erfahrungswerte nicht verfügten. Somit haftet der Anbieter wegen Verschuldens bei Vertragsschluss dem Anleger gegenüber und ist zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet.

„Die vom BGH zur Frage der Vollständigkeit eines Prospektinhalts aufgestellten Grundsätze bezogen sich zwar in concreto auf einen in 1996 emittierten Immobilienfonds. Die aktuell vom BGH aufgestellten Grundsätzen dürften allerdings für alle Anleger von Interesse sein, soweit bei laufenden Fonds die Ergebnisse unter Plan liegen und sich die prospektierten und versprochenen Prognosen absehbar als fehlerhaft erweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Weitere Informationen zum BGH-Urteil erhalten Sie auf Anfrage unter E-Mail oder direkt unter www.schutzverein.org.

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