(openPR) Minijobber zur Anzeige weiterer Beschäftigungen verpflichtet
Für Mitarbeiter, die regelmäßig nicht mehr als 400,- € monatlich verdienen (geringfügig Be-schäftigte bzw. Minijobber), fallen lediglich Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an. Diese werden allein vom Arbeitgeber getragen, sodass der Minijobber selbst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen hat.
Jeden geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht das Sozialversicherungsverhältnis der einzelnen Arbeit-nehmer vorab richtig zu beurteilen und gegebenenfalls die entsprechenden Beiträge zu be-rechnen. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben mitzu-teilen sowie die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (§ 28 o Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)). Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Unternehmen informiert. Denn nur so kann der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit eines geringfügig Beschäftigten richtig beurteilen.
Teilt der Arbeitnehmer die erforderlichen Auskünfte nicht mit oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt wer-den kann (§ 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Für den Fall, dass der Arbeitgeber eine falsche so-zialversicherungsrechtliche Beurteilung vornimmt, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Künftig könnten solche Nachforderungen vermieden werden. Denn der Gesetzgeber plant zum 01. Januar 2011 mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Geset-ze“ eine Erneuerung der Beitragsverfahrensordnung. In dieser soll eine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers verankert werden. Diese Verpflichtung sieht vor, dass jeder Betrieb eine Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. ein Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen zu den Personalunterlagen zu nehmen hat. Durch diese Erklärungen sollen die Arbeitgeber bei Streitigkeiten im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Arbeitnehmers entlastet werden. Gleichzeitig wird gesetzlich vorgeschrieben, dass die Per-sonalunterlagen eine Bestätigung des Arbeitnehmers vorsehen, wonach er dem Arbeitgeber weitere Beschäftigungen zwingend anzuzeigen hat.
Bereits heute werden viele Personalunterlagen durch eine Erklärung des geringfügig be-schäftigten Arbeitnehmers ergänzt. Neu ist, dass der Arbeitnehmer bestätigen muss, von seiner Anzeigepflicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
Um den Arbeitgebern die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften so einfach wie möglich zu machen, haben die Anbieter der MinMax-Rente ® eine entsprechende Checkliste (Personal-fragebogen) entwickelt. Anhand dieser Checkliste kann festgestellt werden, ob der Arbeit-nehmer der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung unterliegt. Die Checkliste steht ab heute unter www.minmax-rente.de zum Download zur Verfügung oder kann per E-Mail angefordert werden (
Das Konzept der MinMax-Rente® wurde vom Berufsverein zur Förderung der Selbständigen und freien Berufe e.V. (VSF) speziell für Mini-Jobber in Kooperation mit der Kölner Pensi-onskasse VVaG und der Selbsthilfe Pensionskasse der Caritas VVaG initiiert. Diese haben bereits mehrfach Bestbewertungen in den Pensionskassenvergleichen der Zeitschriften ÖKO-TEST und Finanztest erhalten. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Minijobber stellt die MinMax-Rente® daher eine äußerst profitable Rentenlösung dar.










