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Neue Regelung der Arbeitslosenversicherung für ExistenzgründerInnen ab 2011 steht fest

Bild: Neue Regelung der Arbeitslosenversicherung für ExistenzgründerInnen ab 2011 steht fest
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(openPR) Wer als Selbständiger freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, muss ab 2011 tiefer in die Tasche greifen. Die Bundesregierung wird den Beitrag in Stufen ab 2011 vervierfachen.
In seiner Plenarsitzung vom 08.07.2010 hat der Deutsche Bundestag das sog. Beschäftigungschancengesetz verabschiedet.


Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat und tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Damit ergeben sich wesentliche Änderungen für ExistenzgründerInnen für die bisher noch befristete freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenversicherung wird zwar über das Jahresende hinaus automatisch verlängert, aber auch deutlich teuer.
Aus der bisherigen "freiwilligen Weiterversicherung" in der Arbeitslosen-versicherung wird durch das neue Gesetz "ein Versicherungspflicht-verhältnis auf Antrag". Die Voraussetzungen für die Beantragung der Arbeitslosenversicherung bleiben weitgehend unverändert.

Der Gründer muss seine selbstständige Tätigkeit

• mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben.
Hierbei ist neu, dass ein gelegentliches Unterschreiten dieser Grenze
unproblematisch ist.

• innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Gründung mindestens zwölf
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine
Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld, ABM) bezogen haben.

• Neu: Ein Aufnahmeantrag hat keine Chancen, wenn ein Gründer nach
einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute
Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der
Arbeitslosenversicherung beantragt.

Auch neu - und positiv für GründerInnen - ist die Verlängerung der Antragsfrist für die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie wird die Möglichkeit des Eintritts von einem Monat auf drei Monate ausgeweitet. Die Antragsfrist startet mit dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit.

Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ruht, wenn daneben eine Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit eintritt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zukünftig erst nach 5 Jahren möglich. Dies bedeutet der Gründer verpflichtet sich zur Einzahlung für 5 Jahre.

Deutlich angehoben werden die monatlichen Beiträge. So wird für 2011 eine Verdopplung der jetzigen Beiträge auf ca. 30 - 40 Euro monatlich erfolgen. Ab 2012 werden die Beiträge dann noch einmal um das Doppelte angehoben. Neu hierbei ist, dass Existenzgründer eine kleine Erleichterung haben und ab 2011 im ersten Gründungsjahr nur den halben Beitragssatz zahlen müssen.

ExistenzgründerInnen, die sich bereits vor dem 01.01.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter versichert haben, werden automatisch nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie haben aber die Möglichkeit, aus der neuen Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31.03.2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31.12.2010 auszuscheiden.

Es gilt nun für jeden ExistenzgründerIn abzuwägen, ob er/sie sich weiterhin gegen das Scheitern mittels der freiwilligen Arbeitslosenversicherung absichern möchten.

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