(openPR) Mietausfälle sind kein Theorem. Jedes Mietverhältnis, namentlich bei der Begründung, steht vor solch einem Wagnis. Der ökonomische Schaden durch Mietausfälle in Deutschland ist ein überaus ernst zu nehmendes Problem. Rückständige oder ausbleibende Miete, in deren Gefolge auch Leerstand und Gebäudeschaden, verursachen beträchtliche finanzielle Verluste. Die Readyfact Deutschland GmbH geht von 600 000 vorsätzlichen Mietschuldnern, (auch Mietnomaden) aus. Ca. 30% aller Mietverhältnisse könnten insoweit als problematisch einzustufen sein (Ute Sebastian, Ried Echo vom 23.11.2007). Nach Schätzung von Haus und Grund Deutschland belaufen sich offene Mietforderungen in Deutschland, rückständige Betriebskostenzahlungen nicht berücksichtigt, auf gut 2 Mrd. Euro, was angesichts der Mietforderungen in Höhe von 114 Mrd. Euro insgesamt relativ wenig erscheinen mag, (Zahlenmaterial nach Pressemitteilung von Haus und Grund vom 07.02.2008), ansteuerbar unter http://www.haus und grund.net/presse_568.html), in der Summe und im Einzelfall aber keineswegs. Die anhaltende Kaufkraftschwäche auf dem Binnenmarkt wird sicherlich keine Entlastung bringen.
Um den Schaden in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu begrenzen, kann nach dem sogenannten „Berliner Modell“ verfahren werden. Auf Grund der Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 eröffnet sich, statt der zwangsweisen Räumung durch den Gerichtsvollzieher, ein schnelleres und kostengünstigeres Verfahren: Dabei nutzt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht und lässt durch den Gerichtsvollzieher lediglich den Mietschuldner aus dem Mietobjekt setzen. Der normalerweise vom Vermieter vor der Zwangsräumung an den Gerichtsvollzieher zu leistende Kostenvorschuss für die Räumung, Einlagerung und Verwertung entfällt. Allerdings muß sich der Vermieter später selbst um das Ausräumen der Wohnung kümmern. Der Vermieter ist verpflichtet, das von ihm in Pfand genommene Inventar bis zu 30 Jahre sorgsam einzulagern und nach Begleichung der offenen Forderung an den Mieter herauszugeben – oder er kann das Inventar durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Auktionator/Versteigerer öffentlich versteigern lassen. (s. §§ 1234 II. BGB). Die Versteigerung des verwertbaren Inventars findet im Mietobjekt vor Ort statt. Diese Möglichkeit der Räumung ist gegenüber dem herkömmlichen Verfahren fast immer deutlich günstiger. Der Vermieter kann übrigens bei der Versteigerung mit bieten. Bei Zuschlag geht das Vermieterpfand in sein tatsächliches Eigentum über, er kann frei verfügen. Aus dem Versteigerungserlös kann der Vermieter nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten seine Ansprüche befriedigen. Ein eventueller Mehrerlös aus der Versteigerung wird vom Auktionator bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts eingezahlt. Unser Auktionshaus hat sich u. a. auf die Verwertung von Vermieterpfandrechten spezialisiert. Wir sind in enger Kooperation mit dem beauftragten Rechtsbeistand tätig. In Zwangsräumungsangelegenheiten spielt der Faktor Zeit bei der Schadensbegrenzung eine wesentliche Rolle. Am besten kündigt der Auktionator sofort nach Beauftragung dem Mietschuldner die Versteigerung an. Diese Ankündigung kann übrigens erfolgen bevor der Gerichtsvollzieher den Mietschuldner aus der Wohnung gesetzt hat. Bei privaten Mietschuldnern kann die Versteigerung nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach wirksamer Zustellung der Ankündigung durchgeführt (§ 1234 II BGB), bei gewerblichen Mietschuldnern bereits nach einer Woche (§ 368 I HGB). F. Eberhard Ostermayer Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer http://www.die-auktionsprofis. de













