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Verjährungsproblem bei Filmfonds

Bild: Verjährungsproblem bei Filmfonds

(openPR) Die Probleme für Medienfonds werden immer größer. So ist nun auch die Betriebsprüfung für den Medienfonds „Mediastream II“ von Ideenkapital gerade beendet worden. Bereits bei Fonds von Hannover Leasing, KGAL und LHI waren entsprechende Bescheide gekommen. Die Finanzverwaltung geht weiterhin bei Fonds mit sog. Defeasance - Struktur davon aus, dass die Garantieverträge mit den Banken abstrakte Schuldversprechen darstellen. Der steuerliche Effekt im Jahr des Fondsbeitritts entfällt dadurch weitgehend. Danach sind die betroffenen Anleger nun den befürchteten Steuernachzahlungen ausgeliefert, die in Höhe von 6% Zinsen p.a. (rückwirkend) verzinst werden.



Anlass zur Hoffnung geben derzeit aber eine Reihe von Urteilen der Oberlandesgerichte (u.a. OLG München, Urteil vom 08.02.2010 - 17 U 2966/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 - 17 U 67/09), die sich mit Filmfonds auseinandergesetzt haben. Gegenstand dieser Verfahren war die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Kreditinstituten. In den Urteilsgründen war u.a. der Umstand von Bedeutung, dass Medienfonds als relativ sicher dargestellt wurden, weil sie verschiedene Absicherungsinstrumente beinhalten würden. Dies widerspreche jedoch der Grundkonzeption eines Medienfonds, der als unternehmerische Beteiligung im Gegensatz zu einer solchen Sicherheit stehen würde.

„Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Aberkennung der Steuervorteile, die in einem finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden muss“, so Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick von der auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dittke, Schweiger, Kehl. „Der Parallellauf dieser beiden unterschiedlichen Verfahren birgt jedoch die Gefahr der Verjährung. So können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch schon verjähren, bevor die Frage der steuerlichen Anerkennung vor dem Bundesfinanzhof geklärt ist“, meint Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Anleger erstmals Kenntnis von den Tatsachen hatte oder hätte haben müssen, die ihn zu einem Schadensersatzanspruch berechtigen. Da verschiedene Filmfondsgesellschaften bereits im Jahr 2006 und 2007 auf die steuerlichen Probleme hingewiesen haben, besteht für den Anleger vielfach die Gefahr, dass dieser seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann.

Allen betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick, durch einen spezialisierten Anwalt zumindest prüfen zu lassen, ob die Verjährung ihrer Ansprüche droht und gegebenenfalls Möglichkeiten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei kann häufig auch die Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Marius M. Schick

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