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Auch mit einer Garantie Dritter darf geworben werden

30.06.201011:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Oftmals geben Unternehmen beim Vertrieb nicht selbst hergestellter Produkte eine Garantie des Herstellers an den Endkunden weiter. Dadurch werden positive Eindrücke erzeugt, denn die potentiellen Kunden gehen davon aus, für den Garantiezeitraum keinerlei Reparaturkosten o.ä. – weder gegenüber dem Hersteller, noch gegenüber dem Händler – tragen zu müssen.

Interessant ist jedoch die Frage, inwieweit und in welcher Form mit einer solchen Garantie Dritter auch Werbung betrieben werden darf.

Diesbezüglich hatte das Kammergericht Berlin am 01.04.2009 (Az.: 24 U 133/08) in einem Fall zu verhandeln, wo die Werbebotschaft folgendermaßen lautete:

„Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!“

Wettbewerbsrechtlich relevant an dieser Aussage könnte eine etwaig bestehende Aufklärungspflicht über die Garantie sein, die der Händler zu erfüllen hätte, wonach der Verbraucher vor Vertragsschluss über die genauen Details der Garantie aufgeklärt werden müsste.

Diesbezüglich hatten sich sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamm in vergleichbaren Fällen für das Bestehen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ausgesprochen.

Diese Aufklärungspflicht hat das Kammergericht Berlin im vorliegenden Fall jedoch abgelehnt.
Maßgeblich sei, ob diese Aussage beim Verbraucher Fehlvorstellungen über eine ihm gewährte Garantie oder deren Reichweite hervorrufen könne. Die Gefahr einer solchen Fehlvorstellung sahen die Richter allerdings nicht als gegeben an, vielmehr ginge der Verbraucher lediglich davon aus, für den Zeitraum der Garantie vom Risiko der Mangelhaftigkeit der erworbenen Ware freigestellt zu sein.


Fazit:
Wie dargestellt, herrschen über die rechtlichen Vorgaben im Bereich des Werberechts selbst in der Rechtsprechung Uneinigkeiten, sodass größte Vorsicht geboten ist!
Aus diesem Grund sollte vor der Veröffentlichung von Werbekampagnen immer ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der rechtlichen Würdigung der Sache betraut werden, um juristische Risiken zu vermindern.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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