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Prokon Genussrechte: CLLB Rechtsanwälte informieren

(openPR) Die Prokon Unternehmensgruppe errichtet, plant und betreibt nach eigenen Angaben u.a. deutschlandweit Windparks und wirbt mit grüner Energie. Umweltschutz ist ´in` und dementsprechend groß das Interesse der Anleger. Denn wo kann man schon sein Geld bei guter Rendite anlegen und dabei noch etwas für die Umwelt tun?

Laut einem Bericht der taz wird eine Anlage bei der Prokon sogar als „grünes Sparbuch“ beworben.

„Diese Einschätzung kann aber angesichts der Beteiligungsform der Anleger nur als erstaunlich bezeichnet werden“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Denn viele Anleger haben sich mittels Genussscheinen an dem Unternehmen beteiligt. Der Genussschein gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case droht sogar der Totalverlust der Einlage. Erschwerend kommt hinzu, dass Genussscheininhaber im Falle einer Insolvenz in der Regel nur nachrangig bedient werden. Ferner haben die Genussrechtsinhaber praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte.“

Auch wenn die Prokon-Anleger eine hohe Verzinsung erhalten, sollten sie sich der Risiken bewusst sein.

Falls im Rahmen einer Beratung zum Genusscheinerwerb beispielsweise das mögliche Totalverlustrisiko nicht erwähnt oder verharmlost wurde, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Den jeweiligen Beratern kommen nämlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Unterbleibt diese Aufklärung können die betroffenen Anleger grundsätzlich nicht nur die Rückabwicklung und damit die Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

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