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Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG

29.07.201015:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BaFin sieht Betreiben eines unerlaubten Einlagegeschäfts; Fonds wurde rückabgewickelt.

Mit Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.11.2009 wurde der Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG mitgeteilt, dass diese - ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen - Einlagegeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt.

Die Geschäftsführung zog darauf hin die Reißlinie und wickelte den Fonds ab. Nach Informationen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte haben die Anleger dieses Fonds daraufhin ihr Geld zurück bekommen.

Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht beanstandet wurde eine weitere Investitionsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Prokon Unternehmensgruppe. Hierbei handelt es sich um Genussrechte, mittels derer man sich an der PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG beteiligen kann.

Allerdings können hier, nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die Anleger nicht völlig sorglos sein.

„Ein Genussschein gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case droht aber sogar der Totalverlust der Einlage“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

„Genussscheininhaber haben ferner praktisch keine Mitwirkungsrechte und werden im Insolvenzfalle nur nachrangig bedient“, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Auf diese Risiken müssen Anleger vor der Zeichnung hingewiesen werden. Unterbleibt eine derartige Risikoaufklärung, so kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht. Rechtsfolge eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs ist die Rückabwicklung, also die Auszahlung des Investitionsbetrages, eventuell sogar nebst Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage. Im Gegenzug sind selbstverständlich die Rechte an den Genussscheinen zu übertragen.

Rechtsanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

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