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Unzulässige Rechtsberatung in der bAV

(openPR) Indirektes Schuldeingeständnis der febs Consulting GmbH im laufenden Rechtsstreit zur unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
- Auslagerung der Rechtsberatung auf umfirmierte febs Consulting Rentenberatung GmbH (vormals Kronen tausend531 GmbH) stellt einen Rechtsbruch dar
- Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) prüft weitere rechtliche Schritte bis hin zur Einschaltung von Strafverfolgungsorganen

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) hat beim zuständigen Amtsgericht München angezeigt, dass die von der febs Consulting GmbH (febs) beantragte und überraschenderweise erteilte Zulassung zum Rentenberater unabdingbar zurückzunehmen ist. Denn die Zulassung als Rentenberater und somit als Organ der Rechtspflege sowie die gleichzeitige Erlaubnis zur Versicherungsmaklertätigkeit ist rechtswidrig.

Um die unerlaubte Rechtsberatung vermeintlich rechtskonform für die Zukunft auszulagern, hat febs am 21. April 2010 die Umbenennung einer Vorratsgesellschaft mit der vormaligen Firma „Kronen tausend531 GmbH“ in „febs Consulting Rentenberatung GmbH“ veranlasst. Offenbar hat febs die Brisanz ihres bisherigen Geschäftsmodells erkannt und wollte nicht die normale Gründungsdauer abwarten, sondern hat sich der schnellen Variante der Vorratsgesellschaft bedient. Gleichzeitig ist der „febs Consulting Rentenberatung GmbH“ Anfang Mai 2010 zudem eine Rentenberatungserlaubnis im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom zuständigen Landgericht München II erteilt worden.

Der BRBZ als berufsrechtlicher Fachverband, der die Interessen zugelassener Rechtsberater, zum Beispiel Rechtsanwälte und zugelassene Rentenberater, schützt, wird daher den Vorgang dem für die „febs Consulting Rentenberatung GmbH“ zuständigen Landgericht München II zur Prüfung anzeigen. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits informiert worden.

In diesem Zusammenhang stellt sich für den BRBZ zudem die Frage, ob angebotene Rechtsberatungen im Rahmen der bAV ohne explizite gerichtliche Zulassungen möglicherweise strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten. Deshalb prüfen die Rechtsexperten des BRBZ, ob in derartigen Fällen gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsorgane einzuschalten sind.

Die Vorgehensweise der handelnden Personen von febs stellt nach Ansicht des BRBZ zunächst ein indirektes Schuldeingeständnis dar. Anscheinend hat febs erkannt, dass die ihr erteilte Rechtsberatungserlaubnis nicht rechtmäßig ist und daher in naher Zukunft zurückgenommen werden wird. Nur vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Reaktion zu verstehen. Wenn doch febs selber momentan noch eine Rechtsberatungserlaubnis besitzt, stellt sich die Frage, warum eine separate Gesellschaft nötig sein sollte, um entsprechende Rechtsdienstleistungen gesetzeskonform auszuführen.

Unabhängig davon stellt aber auch die Nutzung und Betreibung der „febs Consulting Rentenberatung GmbH“ durch dieselben Personen, die auch der febs vorstehen, ein rechtswidriges Verhalten dar. Denn aus Sicht des BRBZ ist es nicht hinnehmbar, dass handelnde Personen einer Versicherungsmaklergesellschaft nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) gleichzeitig einer Rechtsberatungsgesellschaft nach dem RDG vorstehen. Dass die Gesellschaften formell getrennte juristische Personen sind, aber dennoch durch dieselben Verantwortlichen vertreten werden, stellt aus Sicht des BRBZ eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dar.

Denn dieser Sachverhalt ist im Widerspruch zu § 4 RDG zu sehen, wonach Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden dürfen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Überdies wird grundsätzlich in den Zulassungsurkunden nach dem RDG beziehungsweise dem Rechtsberatungsgesetz als Vorgängerversion explizit festgehalten, dass eine genannte Finanzdienstleistungstätigkeit durch die handelnden Personen nicht erbracht werden darf.

Der BRBZ wird bei den genannten Verfahren von dem bundesweit führenden Berufsrechtler und Rechtsanwalt Doktor Volker Römermann vertreten.

Römermann erklärte hierzu: »Gesellschaften wie febs werden sich entscheiden müssen: Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung. Beides gleichzeitig – sowohl in einer Gesellschaft als auch in getrennten Gesellschaften mit den identischen handelnden Personen – ist rechtswidrig. Hierdurch würden ansonsten die rechtsberatenden Berufsgruppen eine nicht hinnehmbare Benachteiligung erfahren. Auch sollte zum Schutz der gesamten Versicherungsmaklerlandschaft zwingend auf rechtskonforme Beratungsvorgänge im Rahmen der bAV geachtet werden, da diese zumeist die „ersten“ Verlierer – mangels Versicherungsschutzes unerlaubter Rechtsberatung – sind.«


Das Thema wird auf dem 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung am 4. Juni in Köln vertieft werden.


– Ende –


Journalisten wenden sich bitte für weitere Informationen an:
Claudia Kressel, CKC Claudia Kressel Communication,
Tel. 040 - 64 53 83 12, E-Mail: E-Mail

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