(openPR) Der BGH hat in einem Urteil vom 17.03.2010, AZ XII ZR 108/08, über die Situation zu entscheiden gehabt, ob die Änderung der Mieterstruktur dem Mieter die Möglichkeit gibt, aus dem Mietvertrag auszusteigen. Grundsätzlich betrifft diese Situation viele Sachverhalte in der Praxis, beispielsweise, wenn man sich in einem Ärztezentrum einmietet oder einem Bürogebäude. Eine Änderung der Mieterstruktur kann sich dann für die bestehenden Mieter nachteilig auswirken. Der BGH hat allerdings entschieden, dass hieraus kein Ausstiegsrecht folgt, allenfalls dann, wenn die Mieterstruktur als Vertragsinhalt fest vereinbart wurde. Um insoweit eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten Vermieter und Mieter in solchen Situation den Mietvertrag im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Beratung prüfen lassen.