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Unwirksame Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen

23.04.201013:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach Ansicht des Amtsgerichts Tiergarten (Urteil vom 15. April 2010, Az.: 3 C 293/09; noch nicht rechtskräftig) ist folgende Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen wegen mangelnder Transparenz gem. § 307 BGB unwirksam:

„... [Stromlieferungsunternehmen] ist bei verbrauchsabhängigen Tarifen jederzeit berechtigt, die Preise mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Eine Preisanpassung kann z.B. aufgrund der Änderung der Beschaffungskosten, der Netznutzungsentgelte, der staatlichen Abgaben und Auflagen (z.B. KWKG, EEG, Ökosteuer, MwSt), der internen Betriebskosten, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder aufgrund anderer kaufmännischer Erwägungen von .... [Stromlieferungsunternehmen] erforderlich werden.



.... [Stromlieferungunternehmen] wird die Anpassung rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden, in Textform ankündigen. Sie können bei Preisanpassungen mit Ausnahme von Ziffer 8.2. Satz 8 dieser Bedingungen binnen zwei Wochen nach Zugang des Anpassungsschreibens durch schriftliche Erklärung gegenüber ... [Stromlieferungsunternehmen] kündigen. Die Kündigung wird sechs Wochen nach fristgemäßem Zugang bei .... [Stromlieferungsunternehmen] zum nächsten Monatsende wirksam. Bis zum Vertragsende gilt der alte Preis. (...)“

Eine Klausel, die eine Preisanpassung durch das Stromlieferungsunternehmen aufgrund der Änderung der Beschaffungskosten, der Netznutzungsentgelte, der staatlichen Abgaben oder Auflagen (KKWK, EEG-Satz, Ökosteuer, MwSt.), der internen Betriebskosten, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder aufgrund anderer kaufmännischer Erwägungen ermögliche, sei für den Kunden nicht transparent und damit unwirksam. Der Stromkunde kenne nämlich weder die Beschaffungskosten, die Nutzungsentgelte noch die internen Betriebskosten. Ferner fehle es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf die Bedeutung für die Kalkulation des Strompreises. Für den Stromkunden sei – so das Gericht – weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Beschaffungskosten oder sonstigen Kostenfaktoren auf den vereinbarten Strompreis auswirken werden, noch habe er eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Im Übrigen erlaube die Klausel eine Preiserhöhung durch das Stromlieferungsunternehmen bereits dann, wenn sich zwar ein Kostenfaktor nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde und das Unternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu trage habe als dies bei Abschluss des Stromlieferungsvertrages der Fall war. Die Klausel gebe dem Stromlieferungsunternehmen praktisch einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Kunden und benachteilige diese deshalb unangemessen.
Das vom Stromlieferungsunternehmen eingeräumte Sonderkündigungsrecht biete auch keinen angemessenen Interessenausgleich für die unangemessene Benachteiligung des Kunden. Auch dieser Teil der Klausel sei nicht transparent und damit unwirksam. Denn das Stromlieferungsunternehmen räume sich selbst das Recht ein, die Anpassung „spätestens vier Wochen von ihrem Wirksamwerden anzukündigen“. Die Sonderkündigung des Kunden werde aber erst sechs Woche nach fristgemäßem Zugang beim Stromlieferungsunternehmen zum nächsten Monatsende wirksam. Erfolge die Kündigung verspätet, sind „die angepassten Preise geschuldet“. Es besehe die Gefahr, dass das Preisanpassungsschreiben nicht rechtzeitig abgeschickt werde und der Kunde bei Eingang seiner Sonderkündung unter Hinweis auf das Datum des Anpassungsschreibens darauf aufmerksam gemacht werde, dass seine Kündigung verspätet und damit der erhöhte Preis zu zahlen sei. Denn die Rechtzeitigkeit der Kündigung könne – da das Anpassungsschreiben formlos übersandt wird – vom Kunden außergerichtlich nicht belegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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