(openPR) Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07) hat am 15. Juli 2009 entschieden, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel der Gasag unwirksam ist. Die Gasag hat hierauf in mehreren Presseerklärungen erklärt, dass sie jedoch keine Veranlassung sehe, die auf der Basis dieser Preisanpassungsklausel erlangten Mehreinnahmen an rund 350.000 betroffenen Privatkunden auszuzahlen.
In einem Interview gegenüber dem Tagesspiegel hat der Vorstandsvorsitzende der Gasag, Herr Andreas Prohl, erneut diese Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen ausgeschlossen.
Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.
Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.
In ihrer Argumentation räumt die Gasag selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden. Es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.
Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Kunden der Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ die Abrechnungsjahre 2005 und 2006 dahingehend überprüfen lassen, ob Ihnen nichat auch Rückzahlungsansprüche gegenüber der Gasag zustehen.











