(openPR) EuGH – aktuelle Entscheidung vom 13.01.2005 zur interkommunalen Zusammenarbeit
Verwaltung soll effizienter werden – ein Weg dahin führt über interkommunale Zusammenarbeit. Schließlich können so Aufgaben für die angeschlossenen Gemeinden gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Doch die neuste Rechtssprechung stellt die interkommunale Zusammenarbeit – und damit insbesondere auch die Tätigkeit der Zweckverbände – in Frage. Aus Sicht des EG-Rechts und Vergaberechts seien die ü-bertragenen Aufgaben als Dienstleistungen (bzw. Liefer- oder auch Bauleistungen) und der Übertragungsvorgang als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren. Daher sei grundsätzlich Vergaberecht anwendbar. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Keine Aufgabenübertragung auf dem kurzen Dienstweg mehr. Die Übertragung von Aufgaben durch Verbandsmitglieder an einen Zweckverband muss zuvor europaweit bekannt gemacht werden. Die Übertragung die Aufgabe Abfalleinsammlung an die Nachbargemeinde muss europaweit ausgeschrieben werden. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass interkommunale Zusammenarbeit nicht generell aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen werden kann (EuGH, Urt. vom 13. Januar 2005 – Rs. C-84/03 – Kommission./. Spanien).
I. Sachverhalt
Spanien hat in seinem Vergaberecht eine spezielle Ausnahme von der Ausschreibungspflicht für Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorgesehen. Danach werden vom Vergaberecht „Kooperationsvereinbarungen, die die allgemeine Staatverwaltung mit der Sozialversicherung, den autonomen Gebietskörperschaften, deren autonomen Einrichtungen und allen anderen öffentlichen Einrichtungen schließt oder die diese Einrichtungen untereinander schließen“, nicht erfasst. U.a. wegen dieser Regelung hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EGV) gegen Spanien eingeleitet.
II. Entscheidung
In seinem Urteil vom 13. Januar 2005 hat der EuGH u.a. entschieden, dass es nicht zulässig ist, Kooperationsvereinbarungen zwischen verschiedenen Einrichtungen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des Vergaberechts auszunehmen.
III. Begründung
Der EuGH begründet sein Ergebnis folgendermaßen: Bei Tätigkeiten, die für andere öffentliche Körperschaften übernommen würden, handele es sich um Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen. Dabei könne es sich grundsätzlich immer auch um einen öffentlichen Auftrag handeln. Entscheidend für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags sei nämlich, dass der Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen werde. Etwas anders könne nur dann gelten, wenn
● der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübe und
● der Auftragnehmer zugleich im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (oder die kontrollierenden Körperschaften) tätig ist.
Mit den beiden letztgenannten Kriterien für die Ausnahme vom Vergaberecht bezieht sich der EuGH ausdrücklich auf seine Teckal-Entscheidung.
Beim EuGH ließt sich die Schlüsselpassage folgendermaßen:
„Nach [den EG-Vergaberichtlinien] genügt es grundsätzlich, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die betreffende Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und diese Person zugleich im Wesentlichen für die sie kontrollierende Gebietskörperschaft oder Gebietskörperschaften tätig ist“.
IV. Folgen für die Praxis
Dies bedeutet, dass Formen der interkommunalen Zusammenarbeit nur dann vom Vergaberecht ausgenommen werden können, wenn es einem In-House-Geschäft i.S.d. Teckal-Rechtsprechung gleicht. Vor diesem Hintergrund lässt sich folgende Regel formulieren:
Interkommunale Zusammenarbeit ist nur dann vom Vergaberecht ausgenommen, wenn
● die beauftragende Körperschaft die beauftragte Körperschaft kontrolliert wie eine eigene Dienststelle und
● die beauftragte Körperschaft zugleich im Wesentlichen für die beauftragende Kör-perschaft (bzw. die beauftragenden Körperschaften) tätig ist.
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Dr. Christopher Zeiss – Rechtsanwalt und Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars Vergaberecht











