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erweitertes Widerrufsrecht beim Darlehensvertrag

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2009, AZ XI ZR 45/09, das Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers in Bezug auf einen Darlehensvertrag stark erweitert. Rechtlich sind der Darlehensvertrag und Geschäfte, die mit diesem zusammenhängen getrennt voneinander zu bewerten. Bisher hat die Rechtsprechung allerdings eine gemeinsame Bewertung zugelassen, wenn es sich um sog. verbundene Verträge handelt, insbesondere dann, wenn das mit dem Darlehensvertrag finanzierte Geschäft mit diesen stark verknüpft ist, was häufig bei der Finanzierung von Immobilieneigentum und geschlossenen Immobilienfondsanteile der Fall ist. Mängel aus dem finanzierten Geschäft können dann auf das Darlehensverhältnis übergreifen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr erweitert, indem er einen Verbund zwischen Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag angenommen hat. Kann dieser Restschuldversicherungsvertrag beispielsweise widerrufen werden, so strahlt das auf den Darlehensvertrag aus. Darlehensnehmer, die aus einem Darlehen aussteigen möchten, sollten dies durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

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