(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2010, AZ II ZR 264/08, die Rechte von Anlegern gestärkt, die sich als Gesellschafter an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben. Bisher war es diesen Anlegern kaum möglich, Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern aufzunehmen, um ggf. einen gemeinsamen Verkauf von Fondsanteilen abzusprechen. Dies ändert sich nunmehr aufgrund der Entscheidung des BGH, der sagt, dass Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Bekanntgabe der Adressen der Mitgesellschafter haben. In der Praxis wird dies eine große Hilfe sein, da nun beispielsweise Erben von Fondsanteilen mehr Informationen über die geerbte Risikokapitalanlagen erhalten können. Die Entscheidung dürfte auf vergleichbare geschlossene Medienfonds, geschlossene Schiffsfonds und geschlossene Windkraftfonds übertragbar sein.













