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Erbrecht: Kein Auskunftsanspruch des ausschlagenden Erben

21.08.200608:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erbrecht: Kein Auskunftsanspruch des ausschlagenden Erben
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
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(openPR) Dem Pflichtteilsberechtigten stehen umfangreiche Auskunftsrechte zu (Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Wertermittlung, vgl. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB), die ihm im Falle der Enterbung die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche sichern sollen. Diese Rechte sind nach Ansicht des OLG Celle (Urteil v. 6. 7. 2006 - 6 U 53/06) aber demjenigen verwehrt, der die Erbschaft eigens zu dem Zweck ausschlägt, um mittels dieser Auskunftsrechte mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche besser geltend machen zu können. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, welche das Gesetz vornimmt, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen auskunftsberechtigte Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den (Mit)Erben zu verschaffen. (NWB vom 09.08.2006)
mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt

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