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Auch die strafbefreiende Selbstanzeige birgt Risiken für Steuerflüchtlinge

09.02.201012:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Zürich/Rothburg ob der Tauber, 09. 02. 2010) Die Berichterstattung der letzten Tage über den Ankauf von immer mehr CDs mit Kundendaten von Schweizer Bankkonten dürfte so manchem Steuerbürger schlaflose Nächte bereitet haben. Doch auch die immer wieder als Ausweg gepriesene Selbstanzeige hat ihre Tücken. „So tritt die Strafbefreiung nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden,“ warnt Brigitte Jakoby, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Deswegen muss gegebenenfalls frühzeitig über die Finanzierung der Steuerschuld nachgedacht werden.“



Steuerhinterziehung wird in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet. „Allerdings gibt es im Steuerstrafrecht, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung,“ erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist. Um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Zum Beispiel kann eine wirksame Selbstanzeige sowohl durch den Steuerhinterzieher als auch durch einen Mittäter abgegeben werden. Die Selbstanzeige könnte zwar formlos erfolgen. Davon rät Jakoby allerdings ab: „Da dem Finanzamt die geänderten Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden müssen, ist eine schriftliche Selbstanzeige mit den genauen Details zu empfehlen.“ Unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt müssen berichtigt, unterlassene Angaben nachgeholt werden. Mängel, insbesondere Lücken und Unrichtigkeiten, in der Selbstanzeige gehen zulasten des Anzeigenden.

Außerdem darf der Strafbefreiung kein Ausschlussgrund entgegenstehen. Eine Strafbefreiung tritt zum Beispiel dann nicht mehr ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Ein Prüfer ist bereits erschienen, dem Täter oder seinem Vertreter ist die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden, die Tat war bereits entdeckt und der Täter wusste das oder musste von einer Entdeckung ausgehen. Die Rothenburger GGI-Spezialistin erläutert dazu: „Gerade die Beurteilung, wann die Sperrwirkung eintritt, ist mit einigen Problemen verbunden. So ist eine Selbstanzeige eventuell auch dann noch möglich, wenn der Prüfer bei einer Außenprüfung bereits erschienen ist, der angekündigte Prüfungszeitraum aber nicht das Jahr der Steuerhinterziehung berührt.“

Viele der bei diesen Steuerdelikten relevanten Fragen sind für Laien sehr schwer zu beurteilen. Um eine mögliche Strafbefreiung nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, ist einem Laien deshalb dringend zu empfehlen, sich schnellstmöglich fachkundigen Rat einzuholen.

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