Arbeitsgericht Köln - Keine Gehaltskürzung bei häufigen Toilettenbesuchen
(openPR) Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der später beklagte Arbeitgeber feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Arbeitgeber rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Arbeitnehmer 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Der Arbeitnehmer setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe.
Mit Urteil vom 21.01.2010 entschied das Arbeitsgericht Köln insoweit zugunsten des Arbeitnehmers. Auch bei häufigen Toilettenbesuchen sei eine Gehaltskürzung unzulässig.
Arbeitsgericht Köln, Pressemitteilung zu Aktenzeichen: 6 Ca 3846/09
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