(openPR) Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2008 bestätigt, dass die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig ist.
Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Vertragspartei eines Tarifvertrages zu sein. Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.
Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca.1300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien. Das Landesarbeitsgericht Köln wies heute im Ergebnis die Beschwerde der GNZB gegen diesen Beschluss zurück.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 9 TaBV 105/08





