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Kick-back-Rechtssprechung - Zusammenfassung der Rechtsspr. zur Anwendung auf Beratung zu Zertifikaten

(openPR) Ausgehend von der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) muss eine Bank jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.



Diese Aufklärung erachtet der BGH deswegen für notwendig, weil dem Kunden erst hierdurch ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offengelegt und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Wegen identischer Ausgangslage gilt diese Rechtssprechung auch für die Vermittlung anderer Wertpapiere als nur von Fondsanteilen.

„In den meisten Fällen haben die Beraterbanken diese Rückvergütungen oder andere Provisionszuflüsse nicht offengelegt, auch nicht bei Zertifikaten. Die Frage ist, ob die sogenannte „kick-back-Rechtssprechung“ des BGH auch auf die Beratung zu Zertifikaten anzuwenden ist, was vor allem im Bereich der fehlerhaften Wertpapieranlageberatung zu Lehman-Brothers Anleihen eine wichtige Rolle spielt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Mit überzeugender Begründung hat beispielsweise das Landgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 03.11.2009 die dort beklagte Sparkasse zu Schadensersatz verurteilt, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass dem dortigen Kläger die Provision von 4,5% der Anlagesumme nicht mitgeteilt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Gießen ist die „kick-back-Rechtssprechung“ auf den Fall der Zahlung von Provisionen zu übertragen, weil auch insoweit die Gefahr besteht, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse an einer anleger- und objektgerechten Beratung erfolgt, sondern im Interesse der beratenden Bank, möglichst viele Provisionseinnahmen zu erzielen. Eine entsprechende Information im Beratungsgespräch ist im dortigen Fall unstreitig nicht erfolgt.

Gänzlich anders beurteilt das Landgericht Itzehoe in seiner Entscheidung vom 06.08.2009 die Frage, inwieweit das Verschweigen gezahlter Provisionen eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt. Die dort beklagte Dresdner Bank AG hatte die Klage gewonnen, weil das Landgericht Itzehoe selbst bei 3,5% Provision eine Aufklärungspflichtverletzung verneint, 3,5% „allgemeiner Übung“ entsprächen.

„Die Dresdner Bank AG zitiert fortwährend diese Entscheidung des Landgerichts Itzehoe in ihren Ablehnungsschreiben, obwohl zwischenzeitlich weitere Rechtssprechungsnachweise zur Frage der Aufklärungspflichtverletzung durch Verheimlichen der an die Dresdner Bank AG gezahlten Provision von 3,5% bestehen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche beispielhaft auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2009 verweist, wurde dort die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung des Zertifikatsgeschäfts verurteilt, weil die kick-back Rechtssprechung wegen der gleichen Interessenlage anwendbar ist.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät allen geschädigten Zertifikatsanlegern an, sich kompetent zur Frage der Schadensersatzverpflichtung des beratenden Kreditinstituts beraten zu lassen. Gerade wegen der noch uneinheitlichen Rechtssprechung empfiehlt es sich in jedem Fall, den individuellen Einzelfall zur Frage der anleger- und objektgerechten Beratung genau zu prüfen.

„Wichtig ist es im Bereich der individuellen Beratung auch, die Funktionsweise des gekauften Zertifikats genau zu prüfen, hat beispielsweise das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 15.12.2008, in welcher ein Alpha-Express Zertifikat streitgegenständig war, dargestellt, dass dieses nicht für Anleger geeignet ist, welche möglicherweise Kenntnisse im Bereich von Aktien haben, weil ein Alpha Express Zertifikat, welches auf die Entwicklung des Verhältnisses zweier Indizes setzt, Verlustgefahren sogar bei steigenden Märkten enthält, es sich also um ein reines Spekulationspapier handelt, das auch nicht zu einer „mittleren Risikobereitschaft“ passt“.

Gerade Anleger, welche im Februar 2007 die sogenannten „Global Champion Zertifikate“ erworben haben, müssen zur Vermeidung verjährungsrechtlicher Problematiken handeln, unterliegt der geltend zu machende Schadensersatzanspruch noch einer dreijährigen kenntnisunabhängigen Verjährung, welche ab Kauf des Zertifikats und nicht erst zum des Jahres, in dem es gekauft wurde, beginnt.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht zudem jedem Interessenten eine kostenfreie Erstbewertung zur Frage möglicher Schadensersatzansprüche gegen sein beratendes Kreditinstitut.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

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