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Geschenke an Geschäftsfreunde

Bild: Geschenke an Geschäftsfreunde

(openPR) Stuttgart, 29. Dezember 2009 - Dieses Jahr werden wahrscheinlich auch viele Unternehmer ihren Geschäftsfreunden kleine Geschenke überreichen. Damit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen einige Dinge beachtet werden. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Wert aller Geschenke im Kalenderjahr an denselben Geschäftsfreund nicht mehr als 35,00 € netto beträgt. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern gilt die Wertgrenze von 35,00 € für den Bruttobetrag. Des Weiteren muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, auf welcher der Name des Empfängers des Geschenks vermerkt sein muss. Außerdem müssen die Geschenke in der Buchführung auf ein separates Konto gebucht werden.

Wird die 35,00 €-Grenze überschritten oder sind die anderen Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar. Kranzspenden und Zugaben gelten nicht als Geschenk und sind deshalb nicht in die Wertgrenze mit einzubeziehen. Sie dürfen auch nicht auf das oben angesprochene separate Konto gebucht werden.

Seit 2007 besteht die die Möglichkeit, dass der schenkende Unternehmer eine Pauschalsteuer von 30% abführt. In diesem Fall entfällt die Besteuerung der Zuwendung beim Empfänger. Die Pauschalierung ist nur möglich, solange die hierfür geltende Wertgrenze von 10.000,00 € pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird. Außerdem muss das Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Geschenke und Zuwendungen im Jahr einheitlich ausgeübt werden. Die Finanzverwaltung lässt jedoch eine Unterteilung in zwei Gruppen zu, innerhalb derer das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden muss: Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Geschenke an Dritte (und deren Arbeitnehmer). Falls der Schenker sein Wahlrecht zur Zahlung der Pauschalsteuer ausübt, muss er den Beschenkten darüber informieren.

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