(openPR) Die Besteuerung von Sachzuwendungen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 ab dem 01. Januar 2007 neu geregelt.
Unternehmen können die Lohnsteuer pauschal mit 30 % für ihre Mitarbeiter und für Dritte (Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter) übernehmen. Der Dritte wird somit von der Steuer freigestellt. Der Höchstbetrag beträgt EUR 10.000 je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder EUR 10.000 für die einzelne Zuwendung.
Sachzuwendungen sind betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen.
Bemessungsgrundlage:
- Grds. beträgt der Pauschalsteuersatz 30 % bezogen auf die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
- Bemessungsgrundlage bei Zuwendungen an Arbeitnehmer für Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, ist der um 4 % geminderte Endpreis zu denen die Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher angeboten werden.
Inwieweit eine pauschalierte Sozialversichrungspflicht besteht, ist derzeit noch unklar.
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