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Finanzamt bezahlt Coaching mit

21.12.200908:19 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Finanzamt bezahlt Coaching mit
Persönlichkeitsentwicklung &  Nutzenbieten-Coaching Felix Maria Arnet
Persönlichkeitsentwicklung & Nutzenbieten-Coaching Felix Maria Arnet

(openPR) Unter bestimmten Voraussetzungen kann Coaching steuerlich geltend gemacht werden. Dipl.-Kfm. Jörn D. Schulz, Steuer¬berater und Rechtsbeistand aus München sagt was zu beachten ist.

Viele Unternehmen und Menschen in Führungspositionen lassen sich heute von einem professionellen Coach in beruflichen Dingen unterstützen. „Dabei geht es oft um Performancesteigerung und den Ausbau von sozialen Kompetenzfähigkeiten” meint Felix Maria Arnet, Business Coach aus Wiesbaden. Diese Entwicklungen sind immer ein Gewinn für das gesamte Team und für jeden Einzelnen. In Deutschland arbeiten ca. 30.000 Berater und Coaches auf diesem Gebiet, da fällt die Wahl nicht leicht. Dazu kommen noch unterschiedliche Stundensätze, die in der Regel zwischen 150,– Euro bis 600,– Euro tendieren. Wer hier in die eigen Tasche greifen muss, kann aber das Finanzamt zur Hilfe holen. Steuerberater Schulz sagt dazu: „Die Ausgaben für Coaching-Leistungen lassen sich steuerlich geltend machen”. Für ein Unternehmen ist es ein ganz normaler Einkauf von Dienstleistung oder Beratung. Hierbei können auch Coaching-Leistungen für die Angestellten geltend gemacht und als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Angestellte können Freibetrag nutzen

Wird der Coach aus eigener Tasche gezahlt, so kann der Angestellte die Kosten bei seiner Einkommenssteuer einbringen. Bei Coaching-Rechnungsbeträgen von bis zu 920,– Euro im Jahr greift der Arbeitnehmer-Freibetrag. Geht es über den Freibetrag hinaus, so können die weiteren Coachingkosten als Werbungskosten angesetzt werden. „Diese mindern auf alle Fälle die Steuerbeiträge an das Finanzamt”, so Steuerberater Schulz.

Infokasten

§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Abschnitt 33 Abs 1 Satz 1 LStR: Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.

Was sagt der Bundesfinanzhof dazu

28.11.1980: Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.
1.10.1982: Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen.

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