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Strengere Regeln für Zulassung eines MVZ

17.12.200917:08 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) 17. Dezember 2009 – Die Regierungskoalition aus CDU und FDP plant offenbar, die Zulassungsregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu ändern. Auf Seite 88 des Koalitionsvertrags heißt es dazu: „Medizinische Versorgungszentren sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden. Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt wird. Für den Bereich unterversorgter Gebiete soll eine Öffnungsklausel für Krankenhäuser vorgesehen werden, wenn keine Interessenten aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.“



Bislang können alle Leistungserbringer, die an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilnehmen, ein MVZ gründen. Außer Ärzten und Krankenhäusern sind das beispielsweise Apotheker, Sanitätshäuser oder Physiotherapeuten. Wird die geänderte Regelung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, heißt das: Die Gründung eines MVZ soll vorrangig der niedergelassenen Ärzteschaft und nur ausnahmsweise – in unterversorgten Gebieten – Krankenhäusern gestattet sein. Die Rolle des Arztes auch und gerade in einem MVZ soll somit offenbar erheblich gestärkt werden.

„Damit sind Mischformen, etwa wenn Ärzte und Physiotherapeuten gemeinsam ein MVZ gründen wollen, nicht mehr möglich“, erläutert Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis. Die weitere Konsequenz: Weil Krankenhäuser in strukturschwachen Gebieten als MVZ-Initiatoren nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich kein interessierter Arzt findet, bedeutet das nicht nur Verzögerungen beim Zulassungsverfahren, sondern auch eine Einschränkung der möglichen medizinischen Versorgung. Schließlich sind gerade in solchen Regionen von Krankenhäusern gegründete MVZ eine wichtige Alternative für die Patienten.

Wann eine entsprechende Gesetzesänderung zu erwarten ist, steht derzeit zwar noch nicht fest. Doch sollten Leistungserbringer, die keine Vertragsärzte sind und über die Gründung eines MVZ nachdenken, die geplanten Änderungen der Regierung in ihre Überlegungen einbeziehen. Derzeit sollte davon ausgegangen werden, dass verfassungsrechtliche Gründe zur Aufnahme von Bestandsschutzregelungen für bereits gegründete und zugelassene MVZ zwingen werden. „Das spricht dafür“, so Rechtsanwalt Keller, „derzeit möglicherweise vorhandene Pläne zur Gründung eines MVZ zu beschleunigen, um dem neuen Gesetzesentwurf und mit seinen schärferen Zulassungsregelungen zuvorzukommen.“

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