(openPR) Köln, den 18. Februar 2020- Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatam 12. Februar 2020 entschieden, dass KZVen den angestellten Zahnarzten eines ZMVZ nicht länger die Genehmigung von Vorbereitungsassistenten versagen dürfen (BSG B 6 KA 1/19 R vom 12.02.2020). Aufgrund des Urteils ist in der Frage nunmehr auf die Anzahl der im ZMVZ vorhandenen Versorgungsaufträge abzustellen, ungeachtet, ob dies von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten erfüllt werden.
Dazu Rechtsanwalt Thomas Bischoff, der den klagenden Rechtsträger des MVZ vor dem BSG vertrat: „Bereits 2017 hatte ich das Willkürprinzip der KZVen kritisiert, das wohl in erster Linie dazu dienen sollte, Investoren-MVZ einzudämmen. Da sich mittlerweile aber immer mehr ZMVZ in zahnärztlicher Hand befinden, hat sich diese im Übrigen bundesweit uneinheitlich von den KZVen angewendete Regelsystematik als kontraproduktiv erwiesen. Sie behindert die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte bzw. der ggf. von Investoren getragenen Rechtsträger der MVZ. Wir sind erleichtert, dass das BSG unserer Rechtsauffassung gefolgt ist.“
Bis zum 12. Februar 2020 hatte es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gegeben, wie viele Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ zeitgleich ausgebildet werden dürfen. Demzufolge bestanden bei den einzelnen KZVen unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen.
Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts
Das BSG begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass aus den maßgeblichen Regelungen der Zahnärzte-ZV lediglich gefolgert werden könne, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen könne. Auch bei einer aus mehren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft dürfe für jeden Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei einem MVZ sei auf die Anzahl der im MVZ befindlichen Versorgungsaufträge abzustellen, ungeachtet, ob diese von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten erfüllt werden.
Sinn und Zweck der einschlägigen Normen - nämlich die Förderung der praktischen Vorbereitungszeit - werde nicht durch eine Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte unterlaufen. Schließlich seien diese selbst Mitglieder der KZV und mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechtes vertraut.
Zudem wies das Gericht ausdrücklich auf die mangelnde Regelungskompetenz des Vorstandes einer KZV hin. Ohne Ermächtigungsgrundlage könne dieser, die durch Art. 12 Grundgesetz besonders geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht einschränkend regeln.
Vorgeschichte
Im bereits 2017 zu entscheidenden Fall lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (Beklagte) den Antrag des klagenden Trägers eines MVZ auf Genehmigung der Anstellung eines weiteren Vorbereitungsassistenten ab. Begründung: Eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten sei in einem zahnärztlichen MVZ ausgeschlossen. Die Vorbereitungszeit diene insbesondere der Vermittlung der vertragszahnärztlichen Pflichten, beispielsweise der korrekten Erstellung der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen.
Das Sozialgericht Düsseldorf – S 2 KA 77/17 bestätigte die Auffassung der KZV Nordrhein mit der Begründung, ein Teil der Ausbildung diene der Vorbereitung auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragsarzt und könne demzufolge nur durch einen Vertragszahnarzt und nicht durch angestellte Zahnärzte erfolgen.
Nach der ebenfalls ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Dieses hob die Entscheidung des Sozialgerichts am 12. Februar 2012 auf.












