(openPR) Auf dem 1. Neumann & Neumann-Forumtag informiert das Hauptzollamt München über Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers
In mehreren Vorträgen und einer Ausstellung bot der 1. Neumann & Neumann-Forumtag in der Allianz-Arena in München achtzig Gästen aus Behörden und Unternehmen sehr viele handfeste Fachinformationen und Praxistipps für die Ausschreibung und Kontrolle infrastruktureller Dienstleistungen. Zum Beispiel zu Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Auftraggeber haften mit für ihre Dienstleister
Langjährige zufriedenstellende Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer von infrastrukturellen Dienstleistungen sind ein wichtiges Anliegen des Ausschreibungs- und Qualitätssicherungsspezialisten Neumann & Neumann Projekt- und Beratungs GmbH, Steingaden. (Mehr unter www.neumann-neumann.de) Ein wichtiger Aspekt dabei sind marktgerechte, aber zugleich auskömmliche Preise. Das müssen auch die Auftraggeber anstreben, nimmt das Arbeitnehmerentsendegesetz sie doch für Verstöße des Dienstleisters mit ins Boot.
Vor diesem Hintergrund referierte René Matschke, Leiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt München, beim 1. Neumann & Neumann-Forumtag in der Münchner Allianz-Arena über „Was passiert, wenn der Zoll kommt?“. Seine Truppe bekämpft sowohl Schwarzarbeit als auch illegale Beschäftigung.
Prävention ist Matschke ein wichtiges Anliegen, weshalb er auch Eva und Oswald Neumann, die Geschäftsführer von Neumann & Neumann, bei der Frage berät, was vorbeugend im Rahmen von Ausschreibungen getan werden kann. Beispielsweise lässt sich über die praxisgerechte Prüfung des Stundenkalkulationssatzes oder der Leistungsmengen einiges steuern; die namentliche Benennung der eingesetzten Mitarbeiter, ggf. mit Vorlage einer benötigten Arbeitserlaubnis, kann ebenso vertraglich vereinbart werden wie die Art der Zeiterfassung. Manche Auftraggeber im Bausektor, so Matschke, lassen sich inzwischen ihre Anwesenheit bei der Lohnauszahlung, soweit sie in bar erfolgt, zusichern.
Kontrollen sind reale Gefahr
Das Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst inzwischen rund 2,865 Mio. Beschäftigte, u.a. in der Gebäudereinigung (860.000) und in industriellen Großwäschereien (30.000). Der Auftraggeber ist bei Androhung eines Bußgeldes von bis zu 500.000 Euro mit dafür verantwortlich, dass sein Dienstleister nicht gegen die wesentlichen Arbeitsbedingungen verstößt, vor allem nicht die Mindestlöhne unterschreitet, so René Matschke.
Die Gefahr von Kontrollen sei umso größer, je personalintensiver eine Branche ist, und da steht die Gebäudereinigung an zweiter Stelle. Der Fahnder gibt zudem zu bedenken: Vorenthaltene Löhne müssen nachgezahlt werden; vorenthaltene Sozialbeiträge können für bis zu 30 Jahre nachgefordert werden, Steuern für bis zu 10 Jahre.
Der angeblich selbständige, voll in den Cateringbetrieb eingegliederte Küchenhelfer, der angeblich Teilzeit arbeitende rumänische Bauarbeiter, das selbständige bulgarische Zimmermädchen, das Hotelzimmer nach Stückzahl in Rechnung stellt oder erst mittags zu arbeiten anfängt, oder das Gebäudereinigungsunternehmen, das 30 Ein-Mann-Reinigungsfirmen beschäftigt: Es gibt viele relativ klare Fälle von Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Rechtslage ist eindeutig: Ein Auftraggeber handelt ordnungswidrig, wenn er Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
- eine Arbeitsbedingung nach dem AEntG nicht gewährt
- einen Ausländer ohne Genehmigung beschäftigt.
Der Auftraggeber tut also gut daran, schon die Angebote der Bieter auf realistische Stundenverrechnungssätze und Leistungsmengen zu prüfen – für beides gibt es fundierte Empfehlungen von Fachverbänden und Beratungsunternehmen.
Nur wenn sowohl die Stundenverrechnungssätze als auch die Leistungsmengen realistisch kalkuliert sind, werden im Endergebnis die Mindestlöhne bezahlt. In der Gebäudereinigung beispielsweise betrachtet der Zoll 14 Euro als absolute Untergrenze, nicht gerechnet Nacht- und Sonntagszuschläge. Sobald ein Angebot darunter liege, müsse der Auftraggeber sehr genau hinschauen und sich die Kalkulation vorlegen lassen („keine Gemeinkosten, abgeschriebener Maschinenpark…“).
„Öffentliche Auftraggeber sollten die Chance nutzen, bei unauskömmlichen Preisen Bieter auszuschließen“, so Matschke, private Auftraggeber können das noch ein Stück leichter.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann zudem kontrollieren, ob ein Bieter wegen eines bereits erhaltenen Bußgeldes einen Eintrag im Gewerbezentralregister (GZR) hat; ein privater Ausschreiber kann sich einen entsprechenden Auszug vorlegen lassen. Allerdings, so Matschke: Dieses Schwert ist nicht allzu scharf, da in München nach Verhängung von Bußgeldern laufend Firmen neu gegründet werden, die dann folglich keinen GZR-Eintrag haben.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz verlangt u.a. Stundenaufzeichnungen, und zwar nicht pauschal als „anwesend“, sondern mit Arbeitsantritt, Pausen, Arbeitsende: Die haben sich auf dem Bau inzwischen eingebürgert, so Matschke, bei der Gebäudereinigung hapere es noch ein wenig. Eine entsprechende Regelung im Vertrag verhindert, dass ein Dienstleister später Unterlageneinsicht verweigert, wovon eine Teilnehmerin berichtete.
Während der Durchführung des Auftrags muss der Auftraggeber alle ausländischen Arbeitnehmer hinsichtlich erforderlicher Genehmigungen überprüfen, außerdem stichprobenartig die Stundenaufzeichnungen, wobei sich ein Abgleich mit den tatsächlichen Arbeitszeiten empfiehlt. Und er hat Angebot und tatsächliche Ausführung abzugleichen und dabei vor allem den Stundenverrechnungssatz zu berücksichtigen.
„Reden Sie mit Ihrem Dienstleister und verlangen Sie Aufklärung, wie er bei tatsächlich geleisteten 700 Stunden anstelle der im Angebot genannten 500 Stunden den Mindestlohn einhält!“
Findet eine Prüfung durch den Zoll statt – und diese erfolgt ohne Voranmeldung! – dann zeigt sich, ob der Auftraggeber genau genug hingeschaut hat. In dieser Situation, so Matschke, „haben Sie alle Pflichten, der Staat alle Rechte“. Die Prüfung muss einschließlich Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen geduldet werden, Mitwirkung ist Pflicht. Besonders müssen die notwendigen Auskünfte erteilt, Unterlagen zu Vergütung, Arbeitszeit, Anmeldung, Subunternehmerverträge usw. ebenso wie Pässe und Arbeitsgenehmigungen bei Ausländern vorgelegt, elektronische Daten „ausgesondert“ werden.
„Bei Verdacht auf Straftaten übernehmen wir vom Zoll die Datenspiegelung selber.“ Vorgedruckte Stundenzettel seien ebenso verdächtig wie Ausländer, die auf Deutsch nur „12,85 Euro“ sagen, also den angeblich bezogenen Mindestlohn benennen können, diese Antwort aber auch bei der Frage nach ihrem Alter geben.
Die Rechtsfolgen sind, wie oben erwähnt, nicht unerheblich, gibt Matschke zu bedenken. Infolge einer Eintragung in das GZR bekommen heute auch durchaus namhafte Bauunternehmen keine öffentlichen Aufträge mehr, und für die Zukunft rechnet Matschke damit, dass im einen oder anderen Münchner Hotel keine Staatsgäste mehr von der Staatsregierung einquartiert werden, weil sie eine GZR-Eintragung haben.
Bei nicht belehrbaren Klienten arbeitet die Finanzkontrolle schon mal psychologisch: „Da fahren wir gut auffällig vor“, weil vielleicht ein Imageschaden infolge entsprechender Pressemeldungen die Kooperationsbereitschaft verbessert.
Der Münchner Zoll bekommt jeden Monat rund 300 Hinweise, berichtet René Matschke. Wenn sie hinreichend konkret sind, wird ihnen nachgegangen. 10 Prozent würden zurzeit verfolgt, Maschke hofft auf steigende Tendenz, weil er mit Personalzuwachs für seine Behörde rechnet. Solch ein Hinweis auf den Zoll oder gar dessen Einladung zum Besuch könnte auch für die Teilnehmerin die letzte Lösung sein, die ihren Dienstleister nicht vertraglich verpflichtet hat, die benötigten Informationen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, weshalb er sich nun verweigert.
Lesen Sie auch unter http://www.neumann-neumann.de/forumtag.html
Eva Neumann und Oswald Neumann, Geschäftsführer von Neumann & Neumann: Ausschreibung von Dienstleistungen für die Bereiche Reinigung, Wäscherei und Catering.
Neumann & Neumann bietet eine Kurzanalyse an. Reichen Interessenten entsprechende Unterlagen ein, dann wird geprüft, ob ihre Gebäudereinigung, ihr Catering oder ihre Wäschereileistung bei Preis, Leistung, Logistik o.a. Verbesserungspotenzial hat bzw. ein Auftraggeber vielleicht gar dringend aktiv werden muss, weil Anzeichen für Lohndumping erkennbar sind.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Renner, Heuking Kühn Lüer Wojtek, München, Ausschreibung nach VOL/A.
Dr. Roland Habiger, Service Control TransparentManagement AG, Planegg: Vergaberechtskonforme Zeiterfassung.
Oswald Neumann, Geschäftsführer Neumann & Neumann: Elektronische Qualitätssicherung – Einführung, Einsatzmöglichkeiten & Nutzen.










