(openPR) Das OLG Bamberg hat in seiner am 17.11.2009 veröffentlichten Entscheidung (2Ss OWI 127/2009)seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzung von Handys durch Fahrlehrer bestätigt. Nutzt ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt sein Handy, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §23 Abs.1 a, 49 StVG. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 StVG als Fahrzeugführer anzusehen sei. Darüber hinaus habe er den Fahrschüler ständig zu beobachten. Durch das Telefonieren bestünde aber die Gefahr der Ablenkung, so dass er bei einem Fahrfehler des Schülers nicht schnell genug eingreifen könne. Damit und mit der Entscheidung des BverfG (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 – 2 BvR 901/09 –) der die gegen eine ähnliche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung annahm, dürfte die Streitfrage bezüglich telefonierender Fahrlehrer endgültig geklärt sein. Auch Fahrlehrer haben die Fernsprecheinrichtung des Mobiltelefons zu benutzen und sind im Übrigen nicht anders zu behandeln, als wenn sie selbst hinter dem Lenkrad säßen.






