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Vorsicht bei der Gestaltung von Blickfang-Werbung

21.10.200914:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Gestaltung von Werbemaßnahmen ist für Unternehmen von herausragender Bedeutung.
Einerseits ist die gewünschte Käuferschicht so optimal wie möglich anzusprechen, andererseits müssen die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Dabei ist es eine beliebte Vorgehensweise, Werbebotschaften großflächig – blickfangmäßig – darzustellen, um diese so eingängig wie möglich an die potentiellen Kunden weiterzugeben, bisweilen sogar aggressiv.
Nicht selten müssen die blickfangmäßigen Aussagen jedoch korrigierend ergänzt werden, da sie nicht vollständig sind oder einen falschen Eindruck des beworbenen Produkts erwecken.

Diese unmissverständlichen Hinweise müssen dann jedoch so in die Werbung eingearbeitet werden, dass sie auch entsprechend erkennbar sind und die Fehlvorstellung beim Verbraucher korrigiert wird, wie auch das OLG Frankfurt am Main am 31.03.2009 (Az.: 11 U 2/09 (Kart)) beschloss.

Sind hervorgehobene Werbebotschaften zwar nicht objektiv falsch, legen allerdings nicht alle Details offen, so müssen sie gut erkennbar durch einen Stern o.ä. auf den erklärenden Hinweis deuten.
Die Anforderungen an die Deutlichkeit dieses Symbols und auch die Darstellung des besagten Hinweises sind einzelfallabhängig, können also nicht pauschalisiert werden.


Fazit:
Die korrekte Gestaltung von Werbebotschaften ist äußerst bedeutend, um Gesetzesverstöße zu vermeiden. Da die Grenzen jedoch nicht pauschal festgelegt sind, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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