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juravendis Rechtsanwälte ++ Heimversorgung durch Apotheken: Die rechtliche Seite

21.10.200912:41 UhrGesundheit & Medizin
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(openPR) Mit der Einführung des § 12 a ApoG wurde eine Grundlage für die Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern geschaffen und vorherige Rechtsunsicherheit beseitigt.

Dreh- und Angelpunkt der Heimversorgung durch Apotheken ist nunmehr der von der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu genehmigende Heimversorgungsvertrag. Dieser wird zwischen der versorgenden Apotheke und dem Heimträger abgeschlossen und schafft den rechtlichen Rahmen, in dem die Heimbewohner ihre Arzneimittel bei der versorgenden Apotheke beziehen können, keinesfalls jedoch müssen. Denn § 12 a ApoG stellt ausdrücklich klar, dass die Apothekenwahlfreiheit der Heimbewohner durch den Abschluss eines Heimversorgungsvertrages nicht beschränkt werden darf. Auch räumlich sind der Heimversorgung Grenzen gesetzt: Das Gesetz hält für die Heimversorgung am Regionalprinzip fest, wie es auch für Filialapotheken gilt, für die Krankenhausversorgung jedoch abgeschafft wurde. Die Apotheke darf also nur solche Heime versorgen, die innerhalb desselben Kreises oder in einem benachbarten Kreis liegt. Wie auch bei Filialapotheken ist „benachbart“ allerdings nicht mit „angrenzend“ gleichzusetzen.

Obwohl die Heimversorgung zu den Paradebeispielen gehört, in denen eine Verblisterung sinnvoll ist, gehört eine Verblisterung nicht zum „Mindestprogramm“, das § 12 a ApoG für den Heimversorgungsvertrag vorschreibt, sondern bedarf gesonderter Vereinbarung. Das Verblistern für Heime, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, gehört jedoch zum „üblichen Apothekenbetrieb“, so dass die versorgende Apotheke hierfür keiner Herstellungserlaubnis bedarf.

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