(openPR) 08. Dezember 2003 - Frühestens mit 63 Jahren sollen Rentenversicherte künftig in den Ruhestand starten können. Dies hat die Bundesregierung am 3. Dezember in ihrem Entwurf eines Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes beschlossen. Die Altersgrenzen für Arbeitslose und Altersteilzeitarbeitnehmer sollen danach zwischen 2006 und 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben werden. Vertrauensschutz genießen allerdings Versicherte, die noch bis Ende des Jahres die Weichen für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gestellt haben oder bereits arbeitslos sind. Das teilten jetzt die Landesversicherungsanstalten (LVA) Braunschweig und Hannover mit.
Nach dem Gesetzentwurf sollen von der Anhebung der Altersgrenze 57-jährige und jüngere Versicherte betroffen sein. Wer im Januar 1946 geboren ist, soll seine Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat erhalten können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten und so weiter. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene erst mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und bis Ende 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine rechtsverbindliche Entscheidung getroffen haben - etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit. Auch Versicherte, die am 1. Januar 2004 arbeitslos sind, genießen Vertrauensschutz. Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme ihrer Rente nicht angehoben; sie können diese Rente weiterhin mit maximal 18 Prozent Abschlag ab 60 Jahren in Anspruch nehmen.
Mit der Festsetzung des Stichtags wird sichergestellt, dass potenziell berechtigte Versicherte ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen können. Gegebenenfalls können sie so noch rechtzeitig einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen. Hiermit soll bis Ende des Jahres vor allem die Umsetzung von betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen möglich sein, die die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss ihrer Lehre im Zusammenhang mit der Altersteilzeit älterer Arbeitnehmer vorsehen. Für Versicherte, die ohnehin planen, erst mit 63 oder später in Rente zu gehen, wird sich durch die Neuregelungen nichts ändern.
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