(openPR) Hamburg, 21. August 2009 – Der Hamburger Schwarz-Grün-Senat möchte die Privatschulen in Hamburg dazu zwingen, die von Schulsenatorin Christa Goetsch (GAL) betriebene Einführung einer sechsjährigen Grundschule („Pri-marschule“) in Hamburg auch in den Privatschulen nachzuvollziehen. Private Gymnasien sollen die Klassen 5 und 6 ausgliedern, Genehmigungen für private Gymnasien ab Klasse 5 sollen nicht mehr erteilt werden.
Der Schwarz-Grün-Senat der Hansestadt hat die Abwesenheit der Hamburger Par-lamentarier während der Sommerferien dazu genutzt, am 11. August 2009 einen Ge-setzentwurf (Drs. 19/3788) in die Hamburgische Bürgerschaft einzubringen, der es in sich hat. Der Titel klingt harmlos, die Begründung beginnt unauffällig. Der eigentliche Kern des Gesetzentwurfes ist weiter hinten im Text versteckt: Wegen des „sog. Grundsatzes der Akzessorietät“ ist dort auf Seite 6 zu lesen „können die Schulformen der Ersatzschulen nicht von denen im Hamburgischen Schulgesetz abweichen. Für die Schulträger, die bereits genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen betreiben, besteht daher im Hinblick auf den schulreformbedingten Fortfall der Grundschule, der Haupt- und Realschule sowie der Gesamtschule ein gesetzlicher Überleitungsbedarf für die bestehenden Genehmigungen bzw. Anerkennungen.“
„Was auf den ersten Blick harmlos klingt, ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der privaten Schulträger und eine Kampfansage an alle Eltern, die ihre Kinder in Ham-burg auf eine private Schule schicken möchten“ erläutert Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt und Sprecher der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ für den Erhalt des Elternwahlrechts und der weiterführenden Schulen ab Klasse 5. „Im Klartext bedeutet das, dass der Senat den privaten Schulträgern damit droht, bestehende Genehmi-gungen nicht mehr zu verlängern, wenn die Schulträger nicht bereit sind, ihre Klas-sen 5 und 6 aus den privaten Gymnasien auszugliedern. Genehmigungen für Neu-gründungen privater Gymnasien ab Klasse 5, mit denen im Falle einer Umsetzung der Primarschul-Pläne wegen der erheblichen Nachfrage in großer Zahl zu rechnen wäre, sollen erst gar nicht mehr erteilt werden“, so Scheuerl weiter.
„Aus juristischer Sicht ist das Vorhaben verfassungswidrig“, kommentiert Scheuerl den Gesetzentwurf. „Artikel 7 Satz 4 Grundgesetz garantiert ausdrücklich das Recht zur Einrichtung von privaten Schulen und fordert von diesen lediglich, dass sie ‚in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird’. Die schuli-sche Organisation der Jahrgangsstufen und die Entscheidung z. B. für ein Angebot gymnasialer Klassen ab Jahrgangsstufe 5 sind den privaten Schulen damit verfas-sungsrechtlich frei gestellt“ erläutert Scheuerl. „Verwaltungs- und verfassungsrechtli-che Klagen von Eltern und privaten Schulträgern sind damit vorprogrammiert.“











