(openPR) Ein Anleger, der in die Huron Consulting Group (NASDAQ: HURN) investiert hatte, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Northern District of Illinois eingereicht und zwar auch für Anleger, die Wertpapiere des Unternehmens im Zeitraum vom 27.04.2006 bis zum 31.07.2009 erworben haben. Die Klage wird geführt gegen das Unternehmen und Dritte und wird mit einer vermuteten Verletzung von wertpapierrechtlichen Vorschriften durch öffentliche Bekanntmachungen des Unternehmens betreffend das Finanzergebnis diverser jährlicher Berichte und diverser Quartalsbereichte im Zeitraum vom 27.04.2006 und 31.07.2009.
Nach Aussage des Klägers wird vermutet, dass im Zeitraum vom 27.04.2006 bis 31.07.2009 das Unternehmen und einige frühere Geschäftsführer Kapitalanlagerecht auf Bundesstaatlicher Ebene dadurch verletzt haben, dass sie Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis davon hatten, dass die öffentlichen Bekanntmachungen des Unternehmens bezüglich des Geschäftsverlaufs, der Durchführung und der Perspektiven tatsächlich falsch und irreführend waren.
Das Unternehmer gilt ironischerweise als Unternehmen, das eigentlich den Klienten helfen sollte, Buchführungsfallstricke zu verweiden und sich gesetzlich richtig zu verhalten. Allerdings wurde am 31.07.2009 durch das Unternehmen bekannt gegeben, dass vormalige steuerliche Ergebnismitteilungen für die Geschäftsjahre 2006, 2007 und 2008 und das erste Quartal 2009 nicht mehr verlässlich seien und dass diese Berichte noch einmal neu aufgestellt werden müssten und zwar deshalb, weil die Bilanzierung von Positionen sich als unrichtig herausgestellt hatte. So wurden anschaffungsbezogene Zahlungen von Käufern in Verbindung mit dem Erwerb von Unternehmen, die zuvor untereinander wieder aufgeteilt und an Mitarbeiter des Unternehmens unzutreffend deklariert worden waren. Zutreffend wäre gewesen, diese als Sachvergütungsausgaben zu bilanzieren. Das Unternehmen teilte weiter mit, dass der CEO und Vorsitzende Gary Holdren zurückgetreten sei, genauso wie der CFO Gary Burge. Als Reaktion hierauf fielen am nächsten Handelstag (03.08.2009) die Aktien des Unternehmens um $ 30.66 bzw. um 69,13% auf einen Schlussstand von $ 13.60 pro Aktie nach einem ungewöhnlich hohen Handelsaufkommen.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Chicago, IL und ist ein Anbieter von geschäfts- und finanzbezogenen Dienstleistungen. Das Unternehmen betreibt vier Geschäftssegmente: Beratung im Bereich Gesundheit und Bildung, Beratung im Buchhaltungs- und Finanzbereich, Rechtsberatung und Unternehmensberatung.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 27.04.2006 bis 31.07.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 05.10.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.
Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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