(openPR) Ein Anleger hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Eastern District of Michigan eingereicht und zwar auch für andere Anleger die in Caraco Pharmaceutical Laboratories Ltd. (AMEX: CPF) investiert haben. Die Klage stützt sich auf eine vermutete Verletzung von Kapitalanlagerecht, zusammenhängend mit öffentlichen Äußerungen des Unternehmens im Zeitraum vom 29.05.2008 bis 25.06.2009.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen und einige der Geschäftsführer bundesstaatliches Kapitalanlagerecht verletzt haben, weil sie gewusst bzw. groß fahrlässig nicht gewusst haben, dass die im Zeitraum vom 29.05.2008 bis 25.06.2009 veröffentlichten Stellungnahmen betreffend den Geschäftsbetrieb, die Durchführung und die Zukunftsaussichten des Unternehmens tatsächlich falsch und irreführend waren.
Am 25.06.2009 gab die FDA bekannt, US-amerikanische Behörden haben alle medizinischen Produkte des Unternehmens (Herstellung von Nachahmeprodukten) beschlagnahmt, da das Unternehmen nach Aussagen der Gesundheitsbehörden wiederholt gegen Vorschriften im Rahmen der Herstellung verstoßen hätte. Nach den Ermittlungen einer Rechtsanwaltskanzlei erfolgten diese falschen und irreführenden Angaben in besagtem Zeitraum. Es wird weiter mitgeteilt, dass das Unternehmen am 25.06.2009 bekannt gab, US-Marschalls seien auf Anweisung der FDA in das Unternehmen gegangen und hätten die Produkte in den Fabrikgebäuden in Michigan beschlagnahmt. Die Beschlagnahme betraf auch Bestandteile, die dort in den Räumlichkeiten einlagerten. Allerdings seien Produkte, die außerhalb dieser Fabrik hergestellt seien, nicht betroffen. Die Untersuchung der FDA wurde auch in Fabrikgebäuden in Detroit durchgeführt und im Mai 2009 abgeschlossen. Auch hier wurden ungelöste Verletzungen von der Erfordernissen der Gesundheitsbehörde wie bereits in der vorherigen Untersuchung der SEC festgestellt (berichtet in der Akte 10-K vom 15.06.2009). Nach Aussage der FDA beruht die Beschlagnahme darauf, dass das Unternehmen weiterhin die Richtlinien der FDA bezüglich ordnungsgemäßer Produktherstellung, die die Qualität der Produkte sicherstellen soll, nicht eingehalten hat. Die FDA stellte fest, dass das Tätigwerden auf dem fortgesetzten Fehlverhalten bezüglich der Richtlinieneinhaltung beruhe und die FDA unterbinden wolle, dass das Unternehmen weiterhin Medikamente vertreibt, bevor nicht eine Zusicherung vorliegt, dass endlich die Richtlinien zur ordnungsgemäßen Produktherstellung eingehalten werden. Das Unternehmen wurde bereits in einem Schreiben der FDA vom Oktober 2008 verwarnt, sagte der innerhalb der FDA für Verbraucherschutz zuständige Vorstand David Jaworski.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Detroit, MI und betreibt seine Geschäfte im Rahmen von Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von Nachahme-Medikamenten an Großhändler, Vertriebe, Warenhäuser und Einzelhändler in den USA und Puerto Rico.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 29.05.2008 bis 25.06.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 15.09.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.
Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Weitere Informationen unter











