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Neue Regeln für Arbeitgeberdarlehen

Bild: Neue Regeln für Arbeitgeberdarlehen

(openPR) Stuttgart, 29. Juli 2009 - Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, führt das beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Sachzuwendung; der Arbeitnehmer muss dann auf den Zinsvorteil aus dem Darlehen Lohnsteuer zahlen. Reisekostenvorschüsse, vorschüssige Auslagenerstattungen und Lohnabschläge bzw. –vorschüsse stellen kein Arbeitgeberdarlehen dar.

Eine geänderte Rechtsprechung des BFH führte zu einer Neuregelung der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen ab 2008. Seither bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (abzüglich 4 %) und dem vom Arbeitgeber tatsächlich eingeräumten Zinssatz.

Die Finanzverwaltung hat hierzu ein umfangreiches Schreiben herausgegeben. Darin wird ausdrücklich die Beibehaltung der bisherigen Bagatellgrenze von EUR 2.600,00 betont. Diese Regelung besagt, dass für Arbeitgeberdarlehen, deren Darlehensstand am Ende eines Lohnfortzahlungszeitraums weniger als EUR 2.600,00 beträgt, kein geldwerter Vorteil zu ermitteln und zu versteuern ist. Weiter lässt die Finanzverwaltung zu, dass bei älteren Darlehen, bei denen die Zinssatzermittlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwierig ist, aus Vereinfachungsgründen die zuletzt von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze verwendet werden. Diese sind im Internet veröffentlicht und auf der Seite www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik ‚EWU-Zinsstatistik (Bestände, Neugeschäft)’ zu finden.

Hinweis: Bei der Findung des Zinssatzes kann auch das Internetangebot von Direktbanken herangezogen werden. Der Vorteil liegt darin, dass bei der Ermittlung des üblichen Marktzinssatzes die günstigsten Marktkonditionen zugrunde gelegt werden dürfen.

Arbeitnehmer innerhalb der Bankbranche profitieren vom Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich EUR 1.080,00, da sie eine Dienstleistung von ihrem Arbeitgeber beziehen, die er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch fremden Dritten anbietet. Bei Arbeitnehmern im Nichtbankensektor kommt der Ansatz der monatlichen 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge in Betracht.

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