(openPR) Ein Anleger hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Eastern District of Washington eingereicht, und zwar auch für Anleger, die Stammaktien der Ambassadors Group Inc. im Zeitraum vom 08.02.2007 bis zum 23.10.2007 erworben haben. Die Klage wird gegen das Unternehmen aufgrund einer vermuteten Verletzung von Kapitalanlagerecht auf Bundesebene geführt.
Nach Aussage des Klägers wird vermutet, dass die Ambassadors Group Inc. und einige Vorstände den Securities Act von 1934 verletzt haben, weil sie vom 08.02.2007 bis 23.10.2007 falsche bzw. irreführende Informationen in Bezug auf die Geschäftsaussichten des Unternehmens veröffentlichten. Am 22.10.2007 teilte das Unternehmen sein Finanzergebnis für das dritte Quartal 2007 (Ende am 30.09.2007) mit. Das Unternehmen teilte auch mit, dass per 16.10.2007 für Buchungen zu Reiseprogrammen im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang von 37.300 Teilnehmer auf 26.200 Teilnehmer zu verzeichnen war und dieser Rückgang der Buchungen für die Veranstaltungen in 2008 die Erlöse im Geschäftsjahr 2008 negativ beeinflussen werden. Als Antwort hierauf fiel der Preis der Stammaktien des Unternehmens um $ 17.73 bzw. etwa 44% auf $ 21,04 pro Stück zum Handelsschluss.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Spokane, WA und ist ein Fortbildungsveranstalter, welcher internationale und nationale Reiseprogramme für Studenten, Sportler und Berufstätige organisiert und durchführt.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wurden Stammaktien des Unternehmens im Zeitraum 08.02.2007 bis zum 23.10.2007 erworben, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils strenge formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 11.09.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
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