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Sammelklage in Sachen Comtech Telecomm. Corp. Shareholder – Meldefrist beachten

(openPR) Ein Anleger hat eine beabsichtigte Sammelklage vor dem United States District Court fort the Eastern District of New York eingereicht, und zwar auch für Anleger, die Stammaktien der Comtech Telecommunications Corp im Zeitraum vom 17.09.2008 bis 09.03.2009 erworben haben. Die Klage wird gegen das Unternehmen aufgrund einer vermuteten Verletzung von Kapitalanlagerecht auf Bundesebene geführt.



Nach Aussage des Klägers wird vermutet, dass Comtech Telecommunications Corp. und einige der Vorstände den Securities Exchange Act von 1934 verletzt haben, indem sie für den Zeitraum vom 17.09.2008 bis 09.03.2009 falsche bzw. irreführende Informationen in Bezug auf die Geschäftsentwicklung des Unternehmens veröffentlicht haben. Am 09.03.2009 veröffentlichte das Unternehmen eine Pressemitteilung, in welcher das steuerliche Ergebnis für das zweite Quartal 2009, Ende zum 31.01.2009, dargestellt wurde. Als Reaktion auf die dramatischen Rückgänge der Einkommens- und Ertragsprognose für 2009 fiel der Stückpreis der Stammaktie des Unternehmens um $ 12.97, also um etwa 37% auf einen Stückpreis von $ 22.48 bei Handelsschluss.

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Melville, NY, und entwirft, entwickelt, produziert bzw. vermarktet Produkte, Systeme und Dienstleistungen im Kommunikationsbereich. Der Geschäftsbetrieb teilt sich in drei Bereiche auf: Übertragung von Telekommunikationsdaten, mobile Datenkommunikation und Verstärker auf Mikrowellenbasis.

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.

Wurden Stammaktien des genannten Unternehmens im Zeitraum 17.09.2008 bis 09.03.2009 erworben, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 11.09.2009 ab.

„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.

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