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Anlage EÜR keine Pflicht?

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(openPR) Stuttgart, 16. Juli 2009 - Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind seit dem Jahr 2006 dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Anlage EÜR beizufügen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben, die dem Finanzamt bisher in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung mitgeteilt wurden, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung einzutragen und aufzuschlüsseln. Lediglich die Steuerpflichtigen, deren Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Kalenderjahr betragen, sind von der Abgabe der Anlage EÜR befreit. Das Finanzamt begründete die Einführung des Formulars unter anderem mit einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung.
Dagegen sehen viele Betroffene die Abgabe der Anlage EÜR eher als zusätzliche Last bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung an. Ein Steuerpflichtiger erklärte dem Finanzamt wie gewohnt seine gewerblichen Einkünfte anhand der herkömmlichen, vom elektronischen DATEV-System verfassten Einnahmen-Überschussrechnung, ohne eine Anlage EÜR auszufüllen. Das Finanzamt hatte zwar gegen die Höhe der Einkünfte keine Einwände, forderte aber vom Steuerpflichtigen die Anlage EÜR nach. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und der Fall musste vom Finanzgericht Münster verhandelt werden.
Das Finanzgericht sprach den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR frei. Es fehle an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, weil die Regelungen zur Abgabe nur in Rechtsverordnungen zu finden seien. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage gäbe es bisher noch nicht.
Außerdem zweifelten die Richter auch die Zweckmäßigkeit des Formulars an. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Besteuerungsverfahren zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert würde, die ihre Gewinne bisher mittels eines elektronischen Standardsystems ermittelt haben. Zum anderen führe der von der Finanzverwaltung verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung nicht zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Genau das Gegenteil sei der Fall, da für Unternehmer, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln, eine solche Kontrollmöglichkeit durch die Finanzverwaltung fehle.

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