(openPR) Bei Selbstständigen bereitet der Betriebs-Pkw, der auch privat genutzt wird, manches Kopfzerbrechen in der Einnahmen-Überschussrechnung - ganz besonders in der neuen "Anlage EÜR" für 2005. Denn der Betriebs-Pkw berührt mindestens 15 Zeilen der "Anlage EÜR". So ist die steuerliche Behandlung ziemlich kompliziert. - besonders für diejenigen, die ihre Einnahmen-Überschussrechnung selbst erstellen. Betroffen sind alle Selbstständigen, die ihr Fahrzeug "über das Geschäft laufen lassen".
Das Prinzip - hier kurz erklärt
• Auch bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent können Sie den Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen.
• Sämtliche Kosten des betrieblich und privat genutzten Pkw sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.
• Für die Privatnutzung des Pkw muss ein Nutzungswert als Betriebseinnahmen versteuert werden. - Auf diesen privaten Nutzungswert muss Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden.
• Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte müssen die Gesamtkosten anteilig gekürzt werden. - Im Gegenzug können diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Einen ausführlichen Ratgeber über die steuerliche Behandlung des betrieblichen Fahrzeugs in der Einnahmen-Überschussrechnung und in der neuen "Anlage EÜR" bietet aktuell das Steuerportal www.Steuerrat24.de in der Rubrik "Selbstständige".
Bei Steuerrat24 erfahren Sie in verständlicher Weise,
• wie der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet wird,
• wie die Kosten des Pkw verbucht werden,
• wie der Nutzungswert für die private Nutzung ermittelt wird,
• wie und wann die Umsatzsteuer berechnet wird,
• wie für die Fahrten zur Betriebsstätte der Kürzungsbetrag einerseits und der Abzugsbetrag andererseits berechnet wird
• ... und wo alles in der neuen "Anlage EÜR" für das Jahr 2005 einzutragen ist.









