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Mehr Rechte für Anleger und Schuldverschreibungsgläubiger

Bild: Mehr Rechte für Anleger und Schuldverschreibungsgläubiger

(openPR) Am 03. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ beschlossen. Neu ist die Dokumentationspflicht für Finanzdienstleister in Bezug auf Anlageberatung bei Privatanlegern. Bei telefonischer Beratung erhält der Privatkunde im Falle eines Geschäftsabschlusses vor Zusendung des Protokolls ein einwöchiges Rück-trittsrecht. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen für die Finanzberatungsbranche. Außerdem: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren künftig erst drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden. Mehr Entscheidungsbefugnisse gibt es für Gläubiger von Schuldverschreibungen. Das Verfahren der Gläubigerversammlungen wird modernisiert und international üblichen Bedingungen angepasst.

Dokumentationspflicht für Banken und Rücktrittsrecht bei Telefonberatung
Lizenzierte Finanzdienstleister müssen künftig jede Anlageberatung bei Privatanlegern protokollieren und dem Kunden noch vor Vertragsschluss eine Ausfertigung des Protokolls aushändigen. Wesentlicher Inhalt: Angaben und Wünsche des Kunden, Empfehlungen des Beraters und die hierfür maßgeblichen Gründe. Eine Kontrollmöglichkeit für den Anleger, ob die Beratung richtig wiedergegeben wurde oder im Protokoll Risiken dargestellt sind, die in der Beratung nicht vermittelt wurden.
Im Falle einer telefonischen Beratung muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Geschäftsabschluss schon vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn die Bank dem Kunden ausdrücklich für den Fall, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist, ein einwöchiges Rücktrittsrecht ab Zugang des Protokolls einräumt. Grundsätzlich gilt: Im Prozess dient dem Anleger das Protokoll als Beweismittel für etwaige Beratungsfehler. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig, trifft die Beweislast einer ordnungsgemäßen Beratung die Bank.

Dr. Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de, beschreibt die Auswirkungen für Banken: „Angesichts der verschärften Schadensersatzrisiken aufgrund der neuen Dokumentationspflicht ist erhöhte Sorgfalt des Beratenden gefragt. Für Finanzdienstleistungsinstitute bedeutet dies bis zum Eintritt der Dokumentationspflicht ab 1. Januar 2010 einen immensen Aufwand an rechtlicher Absicherung und Vorbereitung ihrer Mitarbeiter - sowohl was den Inhalt des Beratungsgesprächs angeht als auch die Art und Weise der Dokumentation. Desgleichen gilt für Zugangsproblematiken im Zusammenhang mit der Zustellung des Protokolls. Dem Anleger wird dies in jedem Fall zugute kommen.“ Keinen Widerspruch sieht der Rechtsexperte zwischen Rücktrittsrecht und Bestimmungen der EU-Fernabsatzrichtlinie. Art. 6 Absatz 8 behalte eine Auflösung des Fernabsatzvertrags entsprechend der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist
Wichtig bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung: Die Dreijahresfrist beginnt künftig erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntniserlangung verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Modernisierung des Schuldverschreibungsgesetzes
Das Gesetz enthält auch eine mittlerweile überfällige Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes – die bisherigen Regelungen stammten größtenteils aus dem Jahr 1899 und waren nicht mehr zeitgemäß.
Um das Schuldverschreibungsrecht den Bedürfnissen der internationalen Märkte anzupassen, dürfen Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen nun international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten.

„Eine in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung stellt dies Zulassung des Debt Equity Swap, d.h. den vollständigen Verzicht auf die Kapitalforderung aus den Schuldverschreibungen und deren Umwandlung in Eigenkapital als Gegenstand von Mehrheitsbeschlüssen dar“, so Gündel. „Damit werden Sanierungen von Emittenten durch Einbeziehung der Anleihegläubiger erheblich erleichtert.“

Zusätzlich gibt es klare Regelungen zu Stimmrechten und die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger. In Anlehnung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) wurden die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Reaktion auf die Finanzmarktkrise: Ein Transparenzgebot soll sicherstellen, dass die versprochenen Leistungen sofort erkennbar sind. Häufig waren Anleger bisher von der Konzeption der komplexen Wertpapiere überfordert.

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