(openPR) Bereits übermittelte und im Zielpostfach angelangte EMails unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Sobald eine EMail beim Provider gespeichert ist, ist der Telekommunikationsvorgang abgeschlossen. Das Fernmeldegeheimnis spielt deshalb ab diesem Augenblick keine Rolle mehr. Es schützt die Daten nur während der Übermittlung, aber nicht mehr nach dessen Abschluss. Damit vereinfacht sich auch die Beschlagnahme von EMails bei Strafverfahren, da das Fernmeldegeheimnis und seine Vorschriften keine Anwendung mehr findet. Und zwar unabhängig davon wo diese EMails gespeichert sind. Personenbezogene Daten unterliegen damit nur noch dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Dieses Recht kann aber in Abwägung leicht überwunden werden. Auch auf die Arbeitswelt hat dieses Urteil erhebliche Auswirkungen. Verstieß ein Arbeitgeber bisher beim Lesen von Mitarbeiter EMails gegen das Fernmeldegeheimnis so zog das bisher strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Legt man dem Zugriff eines Arbeitgebers auf EMails seiner Mitarbeiter das neue Urteil zu Grunde, so verstößt er zwar mitunter gegen Datenschutzgesetzte. Dies bleibt jedoch meist ohne strafrechtliche Auswirkung für ihn. Haben die Mails erst einmal das Postfach erreicht, sind sie „zur Ruhe gekommen“ - und das Fernmeldegeheimnis greift nicht mehr. Dann kann es durch einen Zugriff auch nicht mehr verletzt werden.
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Für Betriebe birgt die private Email- und Internetnutzung ungeahnte Haftungsrisiken. Systemadministratoren oder Servicedienstleister verletzten unter Umständen bei Wartungs- und Systemarbeiten das Fernmeldegeheimnis oder Datenschutzgesetzte. Aber auch der Anspruch des Mitarbeiters seine private Email-Korrespondenz über den firmeneigenen PC abzuwickeln (betriebliche Übung) kann so ohne weiteres nicht abgelehnt werden. Existiert nämlich keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag in einer Betriebsvereinbarung oder ähnlichem und sind gewisse …
Bei der Beantragung und Abschluss von Versicherungsverträgen, liegen dem neuen Versicherungsunternehmen oftmals bereits umfangreiche Verbraucher-Informationen vor. Versicherungsangebote sind auf einmal teurer als ursprünglich angeboten. Oder der Antrag auf eine Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung wurde von der Gesellschaft einfach abgelehnt. Ein Grund hierfür könnte sein, dass Vertragsdaten von bereits bestehenden Verträgen im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) gemeldet sind, das ähnlich der SCHUFA …
ten erwartet wird, geht allerdings weit über den Einzelfall hinaus. Es wird eine Grundsatzentscheidung erwartet, ob Handydaten und E-Mails bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung wie Briefe beschlagnahmt werden dürfen oder ob für diese Kommunikationsform ein höherer Schutz durch das Fernmeldegeheimnis gilt.
… SIMON und PARTNER, argumentierte vor Gericht, dass diese Klausel gesetzeswidrig und damit nichtig sei. Jaeger: „Diese Klausel verstößt nach unserer Rechtsauffassung gegen das Fernmeldegeheimnis, denn um die Forderung erfolgreich geltend zu machen, muß E-Plus Daten liefern, die unter das Fernmeldegeheimnis fallen, dies darf sie nicht.“
Das Amtsgericht …
… ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater als Erben durchsetzen wollte, abgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.
Begründung: Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.
Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die …
… der Beklagten enthalten keine Regelung, die eine solche Erbnachfolge ausschließt. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind rechtlich nicht wirksam und können daher nicht anerkannt werden.
Auch das Fernmeldegeheimnis und die neue DSGVO stehen dem Zugriff durch die Erben nicht entgegen. Zum Einen regelt die DSGVO nur den Schutz lebender Personen, zum Anderen …
… Lage erheblich. Der Arbeitgeber wird dann zunächst einmal auch ein Anbieter von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten. Dies hat zur Folge, dass u.a. das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzvorgaben des Telemediengesetzes zu beachten sind.
Ist Arbeitnehmern der private Email-Verkehr sowie die Speicherung der Emails im zentralen System des Arbeitgebers …
… wie geschäftliche Briefpost behandelt und dürfen daher vom Arbeitgeber stichprobenartig kontrolliert werden.
Gibt eine Betriebsregelung die private Nutzung des Internets frei, tritt das Fernmeldegeheimnis in Kraft. Das heißt, die Firma nimmt die Position eines Telekommunikationsanbieters ein, während der Arbeitnehmer als Kunde dessen Service nutzt. In …
UIMC: Neue Entwicklungen und Handlungsempfehlungen zum FernmeldegeheimnisAuch wenn heutzutage nahezu jeder Mitarbeitende eine Smartphone hat und somit erreichbar ist, so ist weiterhin die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel wie E-Mail und Internet ein häufiges Thema. Dabei rücken auch immer wieder juristische Fragestellungen – Stichwort: …
Zwischen Aufsichtspflicht und Fernmeldegeheimnis
Bonn – Lehrer dürfen nicht alles lesen, was Schüler im Unterricht schreiben. Tippt ein Schüler während des Unterrichts eine private E-Mail oder erhält er eine solche, ist der Inhalt für den Lehrer tabu. Darauf macht der Lehrerinformationsdienst „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ (www.erfolgreich-lehren.de) …
… sich diese Ansicht durchsetzen, dann spielt es keine Rolle, wo US-Firmen ihre Daten speichern, ob in den USA oder eben in Europa. Auch innerhalb der EU gespeicherte Daten unterliegen damit dem unmittelbaren Zugriff der US-Behörden.
Ein weiteres sehr gutes Argument, sensible Daten nicht in die Hände von US-amerikanischen Firmen zu legen, sondern sich …
… werden. In diesem Zusammenhang ist es nun sogar möglich, Datei- und Verzeichnisfilter in Form eines jederzeit modifizierbaren Regelwerks miteinander zu kombinieren.
Editierbare SuchprofileGespeicherte Suchprofile mit der Dateiendung .wdf lassen sich in der windream-Version 4.2 über einen Befehl aus dem Kontextmenü des Windows Explorers editieren. Nach …
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