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Gespeicherte Emails ohne Fernmeldegeheimnis

12.06.200910:07 UhrIT, New Media & Software
Bild: Gespeicherte Emails ohne Fernmeldegeheimnis
Datenschutz-Agentur Ltd.
Datenschutz-Agentur Ltd.

(openPR) Bereits übermittelte und im Zielpostfach angelangte EMails unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Sobald eine EMail beim Provider gespeichert ist, ist der Telekommunikationsvorgang abgeschlossen. Das Fernmeldegeheimnis spielt deshalb ab diesem Augenblick keine Rolle mehr. Es schützt die Daten nur während der Übermittlung, aber nicht mehr nach dessen Abschluss. Damit vereinfacht sich auch die Beschlagnahme von EMails bei Strafverfahren, da das Fernmeldegeheimnis und seine Vorschriften keine Anwendung mehr findet. Und zwar unabhängig davon wo diese EMails gespeichert sind. Personenbezogene Daten unterliegen damit nur noch dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung. Dieses Recht kann aber in Abwägung leicht überwunden werden. Auch auf die Arbeitswelt hat dieses Urteil erhebliche Auswirkungen. Verstieß ein Arbeitgeber bisher beim Lesen von Mitarbeiter EMails gegen das Fernmeldegeheimnis so zog das bisher strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Legt man dem Zugriff eines Arbeitgebers auf EMails seiner Mitarbeiter das neue Urteil zu Grunde, so verstößt er zwar mitunter gegen Datenschutzgesetzte. Dies bleibt jedoch meist ohne strafrechtliche Auswirkung für ihn. Haben die Mails erst einmal das Postfach erreicht, sind sie „zur Ruhe gekommen“ - und das Fernmeldegeheimnis greift nicht mehr. Dann kann es durch einen Zugriff auch nicht mehr verletzt werden.

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