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Zugriff auf das Facebook-Konto durch die Erben

(openPR) Erben haben grundsätzlich das Zugriffsrecht auf Benutzerkonten der verstorbenen Person in sozialen Netzwerken. Zwischen analogen Nachlassen, wie persönlichen Briefen oder Tagebüchern und online Benutzerkonten werde kein Unterschied gemacht. Dies entschied der BHG in einem Urteil vom 12.07.2018.

Zugrunde lag die Klage einer Mutter gegen Facebook. Ihre 15-jährige Tochter war aus ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunglück ums Leben gekommen. Die Eltern wollten über das Facebook-Konto der Tochter herausfinden, ob suizidale Absichten vorlagen. Facebook hingegen setzte das Konto in den Gedenkzustand und sperrte dadurch den Zugriff.

Der BHG stellte fest, dass die Erben durch die Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§1922, Abs. 1 BGB) einen Anspruch auf das Benutzerkonto und die Kommunikationsinhalte haben. Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelung, die eine solche Erbnachfolge ausschließt. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind rechtlich nicht wirksam und können daher nicht anerkannt werden.

Auch das Fernmeldegeheimnis und die neue DSGVO stehen dem Zugriff durch die Erben nicht entgegen. Zum Einen regelt die DSGVO nur den Schutz lebender Personen, zum Anderen rückt der Erbe vollständig in die Position des Erblassers ein. Er zählt damit nicht zur Personengruppe „andere“, die laut Fernmeldegeheimnis vom Zugriff auf die Kommunikationsinhalte ausgeschlossen wären.

Der Zugriff auf die Social-Media-Konten ist grundsätzlich in der Erbschaftsteuererklärung zu erklären und zu bewerten. Abhängig von den Informationen, die sich aus dem Zugang ergeben, ist der Wert des Zugangs ggf. zu schätzen. Sind dort zum Beispiel Geschäftsideen oder Geschäftsunterlagen von Unternehmern, Youtubern, Bloggern und anderen Social-Media-Stars gespeichert, können erhebliche Werte vorliegen.

Wir von Fuhs & Hastrich unterstützen Sie bei der zutreffenden Erklärung des Erbes und der Wertermittlung von Social-Media Zugängen. Sprechen Sie uns an!

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