(openPR) Haftungsrisiken beachten
Karlsruhe, April 2009. „Die Tradition des jährlichen Aufstellens von Mai-bäumen geht bis in das 16. Jahrhundert zurück. Das Maibaumfest ist aber auch mit Haftungsrisiken verbunden, erläutert Abteilungsdirektor Ralf Krep-per vom Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) in Karlsruhe. Aus rein rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Maibaum um ein mit einem Grundstück verbundene Werk. Somit haftet grundsätzlich einmal der Eigentümer des Grundstückes für Schäden, die durch den Baum entstehen.
Für Schäden beim Transport haftet der Fahrzeughalter. Ralf Krepper rät daher, den Versicherungsschutz vorher mit dem Kfz-Versicherer abzuklä-ren.
Wer den Maibaum aufstellt und für die Unterhaltung des Baumes zuständig ist haftet ebenfalls. Deshalb sollte der Maibaum schon beim Fällen von einem forstwirtschaftlich erfahrenen Mitarbeiter auf etwaige Schäden und Schwachstellen sehr sorgfältig kontrolliert werden.
Für Vereine besteht die Möglichkeit Versicherungsschutz für das Aufstellen des Maibaumes im Rahmen der Vereins- oder Veranstalterhaftpflichtversi-cherung zu erlangen.
Beim Aufstellen ist ein ausreichend bemessener Sicherheitsabstand für Schaulustige zwingend erforderlich, um schwere Verletzungen mit weitrei-chenden Folgen im Falle des Abrutschens und Herabstürzens des Mai-baumes während dessen Aufrichtung zu vermeiden. Trotz des verständli-chen Herandrängens von Zuschauern und der Feierstimmung ist es daher angesichts der möglichen Gefahren notwendig, in geeigneter Weise den potenziellen Sturzbereich des Baumes in seiner vollen Länge mit einem Sicherheitszuschlag nachhaltig abzusperren.
Schwere Personen- und Sachschäden können entstehen, wenn als Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung der Maibaum oder Teile hiervon umstürzen. Die Beweislast bezüglich der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trägt im Ergebnis derjenige, der den Mai-baum aufgestellt hat und für die Unterhaltung zuständig ist.
Zu den Vorkehrungsmaßnahmen gehört auch die sorgfältige Auswahl bzw. Inspektion des verwendeten Baumstammes ebenso wie die sichere Befes-tigung im Boden. Es spricht ein Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit des Maibaumes, wenn sich bei Witterungseinflüssen, mit deren Einwirkung erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, ein Teil ablöst oder der Mai-baum abbricht und herabstürzt, selbst wenn das verursachende Ereignis selten ist, wie der BGH bereits im Jahr 1993 für den Fall einer Sturmböe entschieden hat. Anderes gilt nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie Bergrutsch, Blitzschlag, Wolkenbruch oder Jahrhundertorkan.
Für derartige Ausnahmefälle im Sinne der höheren Gewalt besteht keine Verantwortlichkeit.
Im Ergebnis kann allen Kommunen nur dringend angeraten werden, beim Aufstellen eines Maibaumes auf eine angemessene Verankerung zu ach-ten, die aufgrund ihrer Tiefe und Ausgestaltung in der Lage ist, auch bei erheblichen Wind- und Witterungseinflüssen einen sicheren Stand des Maibaumes zu gewährleisten. Hier darf nicht übersehen werden, dass die durch Witterungseinflüsse angreifenden Kräfte durch den Maibaum-schmuck – je nach dessen Grösse und Umfang – erheblich verstärkt wer-den. In der Regel wird es bei Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen ge-lingen, Schadensfälle zu vermeiden. Generell gilt allerdings, dass im Scha-denfall der Entlastungsbeweis bezüglich der ordnungsgemäßen Aufstellung und Auswahl des Baumes geführt werden muss. Im Hinblick auf die strenge Rechtsprechung und die gesetzliche Regelung werden hier hohe Anfor-derungen gestellt, die nur unter Berücksichtigung der erläuterten Gesichts-punkte erfüllt werden können.













