(openPR) Teil 1: Die Vergabe der Domain durch die DENIC eg
Domains sind aus der heutigen Internetwirtschaft nicht mehr wegzudenken. Sie dienen der Unterscheidung und sind mittlerweile hervorragende Marketinginstrumente. Widerstreitende Interessen sind daher die logische Folge des Handels.
Die Eintragung einer deutschen Domain mit der Top Level Domain "de" wird von der DENIC eg überwacht. Die DENIC darf keinesfalls mit einer staatlichen Einrichtung verwechselt werden. Die DENIC eg ist vielmehr eine Einrichtung der Internetwirtschaft, deren Tätigkeit rein zivilrechtlicher Natur ist.
Aus diesem Grunde liegt die Verantwortung für rechtliche Folgen (bspw. marken- und oder namensrechtlicher Natur) aus der Registrierung des Domain-Namens beim Kunden. Der Kunde versichert gegenüber der DENIC eg die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben sowie die Nichtverletzung von Rechten Dritter. Offensichtlich ist bei diesem Prozedere, dass doppelte Adressvergaben jederzeit und täglich möglich sind, da ja keine tatsächliche Prüfung durch die DENIC eg stattfindet. Der Eintragende läuft demnach stets Gefahr, nachträglich vom Rechteinhaber kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Der betroffene Rechteinhaber kann zur Sicherung seiner Rechte einen so genannten Dispute Eintrag bei der DENIC eg vornehmen lassen. Dieser Eintrag wirkt für ein Jahr und hat zur Folge, dass der Inhaber die Domain nicht an Dritte übertragen kann. Voraussetzung für den Eintrag ist, dass der Rechteinhaber glaubhaft machen muss, dass er Rechte auf die Domain hat. Ein weiterer Vorteil, den der Dispute Eintrag mit sich bringt ist die Tatsache, dass der Berechtigte mit Freigabe der Domain automatisch neuer Domain-Inhaber wird.
Datum: 15.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Domainrecht
Mehr über: Markenrecht, Kennzeichenrecht, DENIC eg
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