(openPR) Factoring verschafft dem Unternehmen schnell mehr Liquidität, indem es seine Forderungen verkauft. Zugleich werden die Debitorenverwaltung, Mahnwesen und Inkasso offener Forderungen ausgelagert. Der Factorkunde überträgt seine Forderungen gegen Debitoren im Wege der Global- o. Mantelzession an den Factor. Factoring erfolgt sinnvollerweise auf der Grundlage eines Rahmenvertrages mit einer Factoring-Gesellschaft. Das Unternehmen verkauft seine Forderung an die Factoring-Gesellschaft (echtes Factoring). Diese trägt insbesondere auch das Ausfallrisiko. Die Factoringgesellschaft hat im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung keinen Regress gegen den Verkäufer. Dieser haftet nur für die Existenz der Forderung. Im Gegenzug erhält das Unternehmen den Nennbetrag der Forderung abzüglich eines Factoringentgelts als Kaufpreis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1977, 2207) ist die globale Vorausabtretung aller künftigen Forderungen des Unternehmens gegen seine Abnehmer und Auftraggeber nicht sittenwidrig. Zwar kollidiert die globale Vorausabtretung künftiger Forderungen mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten (Vorbehaltskäufer tritt alle Rechte aus der Weiterveräußerung, insbesondere Entgelt an den der Lieferanten ab). Die globale Vorausabtretung an die Factoringgesellschaft stellt aber den Vorbehaltsverkäufer nicht schlechter als bei einem Einzug durch den Vorbehaltskäufer, womit eine sittenwidrige Benachteiligung nicht besteht. Streitig ist dies nur beim unechten Factoring, bei welchem der Factor die Forderung nicht erwirbt, sondern nur kreditiert. Beschränkungen der Abtretbarkeit ergeben sich bei Honorarforderungen von Ärzten, Steuerberatern, Vergütungen für Pflegeleistungen, grundsätzlich jedoch nicht für den Weiterverkauf von Darlehensforderungen.
Durch den Factoringvertrag tritt der Factor nicht in das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Factorkunde und Debitor ein. Leistet der Debitor also auf eine abgetretene, in Wahrheit aber nicht bestehende Forderung, muss er sich bei seiner bereicherungsrechtlichen Rückforderung an den Factorkunden, d.h. seinen Vertragspartner halten.