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Arbeitgeber haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, wenn sie Altbewerber einstellen

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(openPR) Stuttgart, 07. April 2009 - Arbeitgeber haben neuerdings Anspruch auf einen Zuschuss für die „zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender“. Förderungsfähig sind Ausbildungen, die vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 begonnen werden.



Voraussetzungen
Besonders förderungsbedürftig sind Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen haben und die sich erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben. Die Auszubildenden dürfen einen Hauptschulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben. Erforderlich ist insofern, dass der Bewerber als Ausbildungssuchender gemeldet war.
Wenn der Altbewerber einen höheren Schulabschluss erreicht hat und sich die Suche nach einer Ausbildung bereits über mehr als zwei Jahre erstreckt, liegt es am Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, ob sie auch hier einen Zuschuss gewährt. Ein solcher Anspruch steht auch ggf. Auszubildenden zu, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des auszubildenden Betriebs vorzeitig beendet worden ist.
Die Einstellung des Altbewerbers muss „zusätzlich“ erfolgen. Das bedeutet, dass es im Betrieb infolge der Einstellung des Altbewerbers mehr Ausbildungsplätze geben muss, als durchschnittlich in den letzten drei Jahren vorhanden waren. Dies ist durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer) nachzuweisen.

Höhe des Ausbildungsbonus
Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis zwischen 4.000 EUR und 6.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Hälfte nach Ablauf der Probezeit und nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht.
Bei behinderten Auszubildenden kann sich der Ausbildungsbonus nochmals um 30 % erhöhen.

Weitere Voraussetzungen
In bestimmten Fällen ist die Gewährung des Ausbildungsbonus ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn
•zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten,
•zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten oder
•die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird. Hierdurch sollen Umgehungen und Mitnahmeeffekte vermieden werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung, ob für Sie ein Ausbildungsbonus in Frage kommt, behilflich.

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