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Anrechnung der Gewerbesteuer nicht verfallen lassen

(openPR) Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft kann eine Gesamtsteuerbelastung drohen, die deutlich über dem Höchstsatz der Einkommensteuer liegt. „Dieses Risiko besteht immer dann, wenn die vom Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer beim Steuerpflichtigen nicht ausreichend auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet werden kann“, erläutert Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. Hier müssten Steuerpflichtige sehr vorsichtig agieren, um nicht in diese Steuerfalle zu tappen.

Grundsätzlich wird die vom Unternehmen bezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft angerechnet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt diese Anrechnung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages des Unternehmens, also des mit der Gewerbesteuermesszahl multiplizierten Gewerbeertrags. Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt.

„Diese Anrechnung bezieht sich jedoch nur auf die anteilige Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu entrichten ist“, warnt Jakoby, dessen Kanzlei der Geneva Group International (GGI) angehört, einem der führenden internationalen Beratungsnetzwerke. „Ist der anrechnungsfähige Gewerbesteuerbetrag höher als der Einkommensteuerbetrag, der für gewerbliche Einkünfte zu zahlen wäre, kann die Differenz nicht auf andere Einkünfte, die es vielleicht aus selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung gibt, übertragen werden.“ Auch ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sei nicht möglich.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jakoby rät Steuerbürgern, die an Gewerbebetrieben beteiligt sind und über verschiedene Einkunftsarten verfügen, rechtzeitig ihre Einkünftestruktur zu prüfen. „Wer seine diversen Einkunftsarten entsprechend gestaltet, hat dann auch zum richtigen Zeitpunkt ausreichend gewerbliche Einkünfte, um die komplette Anrechnung der Gewerbesteuer nutzen zu können“, betont er.

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