(openPR) Der Beschwerdeführer, im März 1940 geboren, war zunächst arbeitslos und bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit April 2000 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die für ihn maßgebliche Altersgrenze für einen ungekürzten Rentenbezug hätte er erst 39 Kalendermonate später erreicht, weshalb ihm die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs um 11,7 % gekürzt wurde. Nach den bis zum 31. Juli 1996 geltenden Altersgrenzen (also vor Inkrafttreten des Ruhestandsförderungsgesetzes) hätte der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rentenleistung erhalten, nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Altersgrenzen - also vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförde¬rungsgesetzes - wäre die Rente lediglich um 10,8 % vermindert worden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits mit Beschluss vom 11. November 2008 entschieden, dass Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug verfassungsgemäß sind (1 BvL 3/05). Die 2. Kammer des Ersten Senats hat daran anschließend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der die mehrfache vorgezogene Anhebung der für die Berechnung der Abschläge maßgeblichen Altersgrenzen rügt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, da die vorgezogene Anhebung des Renteneintrittalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung verfassungsgemäß sind. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen genü¬gen insbesondere den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestim¬mung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Rentenversicherungsverhältnis baut auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs auf; Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck die-nen und dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Die mittelbar angegriffenen rechtlichen Regelungen verfolgten den Zweck, den Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er-Jahre für die gesetzliche Rentenversicherung entgegenzuwirken. Die bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 begonnene stufenweise
Anhebung des Renteneintrittsalters für eine vorzeitige Altersrente mit der Folge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist sachlich gerechtfertigt, weil sie allein Personen belastet, welche zu einem
früheren Zeitpunkt eine Altersrente beziehen. Aus demselben Grund liegt auch eine übermäßige Belastung der Betroffenen nicht vor; insbesondere auch deshalb nicht, weil die Versicherten jeden¬falls bis zum 31.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 1 BvR 1631/04 –







