(openPR) Am 1. Januar 1979 traten die am 4. Januar 1978 unter dem Namen Spinetta-Gesetz beschlossenen und stark vom Verbraucherschutz motivierten besonderen Vorschriften zur zehnjährigen Haftung im Baugewerbe in Frankreich in Kraft. Der Code Civil unterscheidet seitdem drei verschiedene Haftungs- bzw. Garantieperioden, deren zeitlicher Ausgangspunkt stets die Bauabnahme ist:
• Die zehnjährige Haftungsperiode der Konstrukteure (responsabilité civile décennale) für alle Schäden, welche die Solidität eines Bauwerks beeinträchtigen oder es in seinen wesentlichen Bestandteilen und Ausstattungselementen für seine Nutzung unbrauchbar machen (Art. 1792 CC i.V.m. Art. 1792-4-1 CC).
Diese Haftung gilt auch für Bauelemente, wenn diese untrennbar mit einem Bauwerk verbunden sind (Art. 1792-2 CC).
• Die „Garantie des guten Funktionierens“ (garantie de bon fonctionnement) besteht darüber hinaus als zweijährige Garantieperiode für in ein Bauwerk eingebrachte Zubehör- oder Ausstattungselemente, die ohne Beschädigung des Bauwerks wieder entfernt werden können, also quasi für alle nicht fest mit einem Bauwerk verbundenen Elemente (Art. 1792-3 CC).
• Die einjährige „Garantie der ordnungsgemäßen Erfüllung“ (garantie de parfait achèvement) für bereits bei der Abnahme angezeigte offene Mängel und für im ersten Jahr nach der Abnahme auftretende, versteckte Mängel (Art. 1792-6 CC).
Diese Normen haben gem. Art. 1792-5 CC zwingenden Charakter, d.h. sie können nicht zu Lasten des Bauherren vertraglich abbedungen werden.
Der Décennalen Haftung gegenüber dem Bauherren ist gem. Art. 1792 CC jeder Konstrukteur eines Bauwerks (tout constructeur d’un ouvrage) unterworfen. Als Konstrukteure in diesem Sinne gelten gem. Art. 1792-1 Abs.1 CC Architekten, Unternehmer, Techniker oder sonstige Personen, die durch einen Werkvertrag an den Bauherren gebunden sind.
Subunternehmer sind damit von der gesetzlichen Haftungspflicht ausgeschlossen. In der Regel wird diese jedoch in den Subunternehmerverträgen gefordert.
Der innerhalb der Décennalen haftende Personenkreis ist aber noch weiter gefaßt: Art. 1792-4 CC dehnt die Haftung auch auf die Hersteller von Bauwerken, von Teilen von Bauwerken oder Ausstattungselementen mit einer vorher bestimmten Funktion aus, die von den Konstrukteuren ohne Veränderung und gemäß den Vorschriften der Hersteller in das Gesamtbauwerk eingebracht werden.









