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Beratungspflicht über Pressemeldungen bei Fremdwährungsanleihen, hier am Beispiel der Isländischen Krone

17.03.200911:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Beratungspflicht über Pressemeldungen bei Fremdwährungsanleihen, hier am Beispiel der Isländischen Krone

(openPR) Banken, Sparkassen und freie Anlageberater raten oft zu Fremdwährungsanleihen. Geworben wird mit der häufig günstigen Verzinsung, die tatsächlich oft höher ist, als die inländischer Anleihen. Doch sollte der Anleger nicht allein die Verzinsung im Auge haben. Auch das Währungsrisiko, d.h. durch negative Kursentwicklung der Zielwährung Substanzverluste zu erleiden, muss in die Überlegungen mit einbezogen werden. Diese Wechselkursverluste können den vermeintlichen Zinsvorteil aufzehren und die Substanz des eingesetzten Vermögens angreifen, so dass häufig unter dem Strich der Anleger einen Verlust erleidet. Die Beratung der Bank, Sparkasse oder des freien Anlageberaters hat sich daher auch auf das Wechselkursrisiko zu erstrecken. Unkenntnis entlastet diese nicht. Nach der einschlägigen Entscheidung des XI. Zivilsenates (Bankensenates) beim Bundesgerichtshof vom 07.10.2008 (BGH XI ZR 89/07, S. 11 des Urteilsumdruckes) ist eine Bank verpflichtet, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Der Bundesgerichtshof nennt namentlich die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Im Falle der Isländischen Krone folgt hieraus, dass nach 2005 jedenfalls der Hinweis des Bank, Sparkasse oder des freien Anlageberaters auf negative Presseveröffentlichungen erforderlich war, wenn er seine Verpflichtung zur fehlerfreien Beratung erfüllen wollte.


Bereits am 13. Dez. 05 titelte die FAZ, dass Anlagen in isländischen Kronen riskanter geworden sind, und legt deutlich gestiegene Verlustrisiken für Anleger dar. Am 22.02.2006 war wiederum in der FAZ nachzulesen, dass die Rating Agentur Fitch die Einstufung Islands von „Stabil“ auf „Negativ“ änderte, aufgrund befürchteter Überhitzung der Konjunktur wegen eines Leistungsbilanzdefizites von 12 % des Bruttoinlandsproduktes und einer Verschuldungsquote von 187 % des Bruttoinlandsproduktes. In der FAZ vom 24. März 06, wird auf die besonderen Gefahren der Währungsrisiken bei Fremdwährungsanleihen hingewiesen und die Isländische Krone, welche allein seit Jahresbeginn 2006 rund 15 % an Wert verloren hatte, als besonders riskante Anlage herausgestellt. In der Ausgabe der FAZ vom 19. April 06, werden Island-Anleihen als „Albtraum“ für Anleger bezeichnet, bei dem ein „Ende der Verluste nicht absehbar“ ist. In der Sonderbeilage der Financial Times Deutschland vom 02. Feb.2007, werden Anleihen in isländische Kronen als „deutlich spekulativer“ als andere Fremdwährungsanleihen bezeichnet und mit der türkischen Lira auf eine Risikostufe gestellt. Die Börsenzeitung fasst in ihrer Ausgabe vom 09.06.2007 die Entwicklung der isländischen Wirtschaft und Krone zusammen, dass wegen der Entwicklung der isländischen Krone seit Nov. 2005 trotz günstiger Verzinsung wegen der Wechselkursverluste sehr häufig (!) unter dem Strich der Anleger einen Verlust erleidet und kommt zu dem Ergebnis, da eine Absicherung des Währungsrisikos für Private praktisch nicht möglich ist, eine Anlage in isländische Kronen risikoreich ist.

Vor diesem Hintergrund hatte der Anleger, der nach 2005 in isländische Kronen investiert hat, zweifelsohne einen Anspruch darauf, über die einschlägigen Presseveröffentlichungen zu den Fremdwährungsrisiken informiert zu werden. Es steht zu vermuten, dass viele Anleger in Kenntnis der veröffentlichten Fremdwährungsrisiken ihr Geld nicht in isländischen Kronen angelegt hätten. Der Anleger kann in diesem Fall verlangen, so gestellt zu werden, als habe er das Geschäft nicht getätigt. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Bank, Sparkasse oder freien Anlageberater, welcher die Anlage vermittelt hat.

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