(openPR) § 84 II SGB IX sieht ein Wiedereingliederungsmanagement vor, falls ein behinderter Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007, 12 AZR 716/06, jetzt auch für Nichtbehinderte.
Zwar ist dieser Vorschrift keine unmittelbare Verpflichtung zu entnehmen, dass der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement durchführen muss.
Laut BAG führt jedoch ein nicht durchgeführtes Wiedereingliederungsmanagement zu einer bestimmten Darlegungs- und Beweisfunktion im Kündigungsschutzprozess, falls sich der Arbeitgeber ohne Durchführung eines Wiedereingliederungsmanagements zu einer krankheitsbedingten Kündigung entschieden hat. Damit erhöht sich das Prozessrisiko auf Arbeitgeberseite erheblich.











